NETZDG- WAS TUT SICH NEUES AN DER DEUTSCHEN RECHTSFRONT

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

– VON DR. IUR. THOMAS SCHULTE, RECHTSANWALT UND AUTOR, BERLIN

Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) – erste Erfahrungen und Diskussionen in Fachkreisen

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das sog. „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“. Dies war noch zu Zeiten der Großen Koalition vor der Bundestagswahl 2017 von der Regierung eingebracht. Die neue Große Koalition tastet das Gesetz im Wesentlichen nicht an. Während der politischen Diskussionen seit September 2017 bis März 2018 zur neuen Regierungsbildung hatten sich kontroverse politische Meinungen zu dem Gesetz gebildet.
Hintergrund des Gesetzes sind Inhalte im Internet, die das Anstandsempfinden verletzen, die Aggressivität der Diskussionen anheizen, als sog. „falsche Tatsachenbehauptung (Fake News)“ gelten, und somit der Demokratie schaden. Schlimme Hassausfällen in Sozialen Netzwerken gelten als ein großes Problem.

Dummheit ist in der Demokratie nicht verboten

Dummheit ist in der Demokratie nicht verboten, Meinungsäußerungen und Fake News verstoßen gegen das deutsche Strafrecht.
Es handelt sich zum Beispiel um Beleidigungen, Verleumdungen, Volksverhetzungen oder die Leugnung von Straftaten zu Zeiten des Nationalsozialismus. Dabei hat sich das Internet, das von den Strukturen her von amerikanischen multinationalen Konzernen beherrscht wird, nicht als unbeweglich gezeigt. Ganz im Gegenteil: Die Unternehmen haben durch sog. „Filterblasen“, die technisch entstehen, die Probleme noch verstärkt. Zwischenzeitlich galt und gilt der Wildwuchs im Internet als staats-, demokratiegefährdend. Zumal Manipulationen durch Dritte in Bezug auf die Meinungsbildung und Wahrnehmung von Informationen und der Umgebung Türen und Tore geöffnet sind. Freiwillige Maßnahmen, wie die Gründung einer Task-Force, hatten zu keinerlei Erfolg geführt, sodass der Gesetzgeber sich im Jahr 2016/2017 genötigt sah, die schlimmsten Auswüchse rechtlich zu regeln. In Kraft getreten ist das Gesetz am 1. Oktober 2017. Im Grunde sind Löschpflichten für Betreiber Sozialer Netzwerke nichts Neues. Bereits seit 1997 sind Anbieter verpflichtet solche Dienste gemäß § 10 Telemediengesetz bzw. den Vorgängerregelungen rechtswidrige Inhalte unverzüglich löschen oder sperren, solange sie Kenntnis erlangt haben. Löschen die Anbieter nicht, sind sie ab diesem Zeitpunkt schadenersatzpflichtig und haften für die Inhalte.
Diese Regelung war nicht ausreichend, obgleich jeder – nach einigem rechtlichen Hin und Her –vor deutschen Gerichten die Möglichkeit hat zu klagen. Ein rechtlicher Grundsatz hat sich durchgesetzt und wurde jüngst vom Bundesgerichtshof nochmals bestätigt. Die Mittler von Internetinformationen, sei es Google als Suchmaschine oder Facebook oder Google+ als Soziale Netzwerke, sind nicht vorab verpflichtet, Inhalte zu prüfen, sondern erst nach Kenntniserlangung, das heißt nach einer Beschwerde durch Geschädigte oder Informanten, tätig zu werden. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verpflichtet seit dem 1. Januar 2018 Betreiber Sozialer Netzwerke, wie Facebook mit mehr als zwei Millionen Teilnehmern in Deutschland, ein Beschwerdemanagement einzurichten und halbjährlich einen Bericht über den Umgang zu Beschwerden anzufertigen. Auf Beschwerden hin sind strafbare Inhalte, innerhalb von 24 Stunden zu löschen oder zu sperren. Andere strafbare Inhalte sind innerhalb von sieben Tagen zu löschen. Wer nicht löscht, nicht berichtet oder kein Beschwerdemanagement einrichtet, fürchte ggf. vor einem Bußgeld bis zu 50 Millionen Euro. Sinn und Zweck des Gesetzes ist als nicht die Klärung im Einzelfall, sondern ein generelles Einrichten einer Beschwerdeinstanz. Dafür wurden über eine Überwachungsbehörde eingerichtet.
Das Gesetz sah sich vor seinem Inkrafttreten aufgrund seiner Struktur erheblicher Kritik ausgesetzt. Ein juristischer Geniestreich war die Idee einiger findiger Juristen, das gesamte Gesetz durch einen einzigen Satz unnötig zu machen. Sie verlangen die Regelung: ein ausländischer Internetanbieter ist zu einer deutsche Zustelladresse verpflichtet. Diese im Rahmen der Koalitionsverhandlung von der FDP übernommene Position käme zu folgendem Ergebnis:
Das gesamte deutsche Presse- und Äußerungsrecht ist unproblematisch auf das Internetrecht zu übertragen. Klagen vor den deutschen Gerichten wären vorstellbar. So stellt das Gesetz einen Systembruch dar, da die Klärung von strittigen Fragen zu Äußerungen im Internet einer privaten Instanz überlassen wird.

Folgende Punkte werden gegen das neue Gesetz vorgebracht:

Overblocking durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Kritiker befürchten, die Einschränkung der freien Diskussion in der Gesellschaft, weil die zuständigen Konzerne lieber Inhalte pauschal sperren, die problematisch sind, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, kein wirksames Beschwerdemanagement zu haben. Argumentation ist: Jetzt werden noch Katzenbilder gepostet sowie Geburtswünsche und Wetterbericht, weil alles andere äußerungsrechtlich gefährlich ist. Gefährliche Dinge kosten Geld, weil diese zu prüfen sind. Ungefähr wie in Disneyland, wo amerikanische Juristen aus Angst vor Klagen jeden einzelnen Stein zur Seite geräumt haben, falls sich jemand daran die Füße stößt.

Verlagerung staatlichen Aufgaben auf private Anbieter
Kritiker verlangen von privaten Anbietern, wie Facebook, die Meinungsfreiheit zu bewachen. Die weitere Kritik ist, eine zu kurze Sperr- und Löschfristen mit 24 Stunden – das sei nicht zu schaffen. Die Bedenken sind eher theoretischer Natur, in den ersten Wochen des Jahres 2018 gingen viel weniger Beschwerden ein, als befürchtet. Das gefürchtete „Katzenbilder-Szenario“ bei Facebook und anderen Netzwerken ist bisher nicht eingetreten.

Der Gesetzgeber wird richtigerweise die weitere Entwicklung beobachten und ggf. gesetzlich eine Pflicht statuiert, Inhalte, die zu Unrecht gelöscht werden, erneut sichtbar zu machen. Es geht im Grunde um das große Thema der Netzneutralität. In der Kritik steht der „Angriff“ auf die freie Meinungsfreiheit und der Beginn einer Manipulation durch Internetzensur durch das deutsche Recht. Länder wie Russland, Singapur oder die Philippinen haben das deutsche Gesetz als Vorbild genannt, um in das eigene Internet einzugreifen. Auch in Venezuela und Kenia scheint die Regierungen die Meinungsfreiheit unzulässig zu beschneiden. Auch in Großbritannien, durch die Europäische Kommission, oder in Frankreich seien Bestrebungen erkennbar, die Internetinhalte stärker zu regulieren.

Zusammenführend ist zu sagen:
Dieser Vergleich hinkt. In einem freiheitlichen Rechtsstaat tragen die Polizisten Pistolen. Trotzdem handelt es sich um keine Militärdiktaturen. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist vom gesetzgeberischen Ansatz eine kreative Möglichkeit für den Steuerzahler, Geld zu sparen.
Die Prüfungspflichten werden auf den Betreiber von Sozialen Netzwerken verlagert. Das ist im Übrigen für einen Rechtsstaat ein normaler Vorgang. Der Betreiber eines Kraftfahrzeuges geht nicht jeden Tag zum TÜV, bevor er sein Kraftfahrzeug startet. Sondern ist eigenverantwortlich für die Mängelfreiheit und die Fahrsicherheit seines Kraftfahrzeuges verantwortlich. Nur alle paar Jahre kommt es zu einem Report und zu einer Überprüfung. Die Transparenz des Prüfungsverfahrens ist noch zu verbessern. Im Übrigen ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz eine der ersten Regelungen in dem weiten Feld des Internetrechtes. Es wird genauso wie im deutschen Umweltrecht nach dem Erkennen der Notwendigkeit der Regulierung eine Gesamtkodifizierung folgen.

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