Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

Falsche Nachrichten, aggressives Vorgehen, eine Unkultur im Umgang führen zu schweren Folgen für einzelne und die öffentliche Ordnung. Die freiwilligen Maßnahmen, die von der Politik angestoßen wurden, haben nicht geholfen. Aus diesem Grund sollen Rechtsnormen einen Rahmen schaffen. Das Gesetz wird im Entwurfsverfahren stark kritisiert, weil es offenbar die Strukturen des Internets zementiert und keine große Lösung darstellt.

Zudem wird bedauert, dass die im Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit, die Grundlage einer funktionierenden Demokratie ist, keine Berücksichtigung findet.

Problemstellung – Macht von Facebook, Google und Co.

Ausgehend von der aktuellen Struktur des Internets bieten amerikanische Konzerne, die sich nicht oder kaum der deutschen Justiz unterwerfen, Internetseiten an, auf denen jedermann – teils ohne Angaben von Daten – Äußerungen tätigen kann. Das sind sozusagen zwei Besonderheiten.

Alter Fall (nach Fontane):

Effie Briest musste einen alten Offizier heiraten. Der Ehemann bemerkt, dass Effie ihn betrügt und fühlt sich beleidigt. Im Duell tötet der Mann den Liebhaber und Effie wird verstoßen.

Neuer Fall (nach Schulte):

Effie Briest musste einen alten Offizier heiraten. Der Ehemann bemerkt, dass Effie ihn betrügt und schreibt in das Internet bei Facebook, dass der Liebhaber ein Nazi ist und Kinderschänder. Seinen Klarnamen nennt der Ehemann nicht.
Problem: Der Ehebrecher will nicht, dass bei Facebook steht, er sei Nazi und Kinderschänder.

Facebook interessiert sich nicht für den Inhalt. Der Täter ist nicht zu fassen.
Anonymität ist juristisch problematisch, weil Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche sich regelmäßig zuerst an den Täter richten. Genauso ist es für eine strafrechtliche Bewertung. Täter ist, wer handelt, also verleumdet, beleidigt oder falsche Nachrichten verbreitet.

Da die Unternehmen wie Facebook, Google, Twitter sich einer komplexen Regelung entziehen und zugleich die Entscheidungskompetenz über die Äußerungen haben versuchen die Normentwürfe die Unternehmen rechtlich zu verpflichten, eine Beschwerdestelle zu eröffnen und dann zu reagieren. Im Einzelnen regelt das Gesetz:

Gesetzentwurf im Einzelnen

Nach §1 (1) gilt das Gesetz nur für soziale Netzwerke, also Internetseiten auf denen Dritte Inhalte hinterlassen können. Redaktionell betriebene Seiten gehören also nicht dazu. Gemäß § 2 müssen diese Netzwerke Berichte verfassen über ihr Wirken im Internet in Bezug auf Hasskriminalität. Gewisse Inhalte, die strafrechtlich relevant sind, wie Beleidigungen, Volksverhetzungen etc. müssen gelöscht werden. Dabei muss der Internetanbieter aber nicht selbst prüfen, sondern nur Beschwerden Dritter entgegen nehmen und bearbeiten. Binnen kurzer Frist muss dann der Inhalt gelöscht werden. Wenn der Internetseitenbetreiber diesen Pflichten nicht nachkommt, droht ein Bußgeld.

Kritisiert wird folgendes:

Internetunternehmen sind keine Hilfspolizisten. Die Prüfung und Bewertung von Handlungen Dritter ist aufgrund der Aufgabenverteilung von staatlichen Gerichten vorzunehmen. Ein übereilter Alleingang einer Materie, die international geregelt werden müssen. Durch die starren Löschungsfristen droht eine massive Sperrung von Inhalten.

Der Gesetzgeber will die Haftung von Internetseiten ausbauen.

Der BGH hat in einem Fall geurteilt, dass eine Löschungsverpflichtung für einen Hostprovider dann bestehe, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme desjenigen, der einen Inhalt eingestellt hat, und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGHZ 191, 219, Leitsatz 3). Es gibt aber bislang keine gesetzliche Verpflichtung, ein spezielles Verfahren vorzuhalten, die unabhängig von tatsächlichen Rechtsverletzungen ist.

Google argumentiert: Die Einführung des NetzDG ist nicht erforderlich. Die Anbieter von sozialen Netzwerken sind bereits nach geltendem Recht als Hosting¬Provider verpflichtet, rechtswidrige Inhalte ab Kenntnis unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu entfernen (Art. 14 E Commerce¬Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG). Alle innerhalb Europas operierenden Dienste, auch solche, die ihren Sitz nicht in der EU haben, unterliegen diesen Bestimmungen. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Entfernung rechtswidriger Inhalte kann und wird auch auf zivilrechtlichem Weg durchgesetzt und ein Nichtbefolgen mit den zivilrechtlichen Instrumentarien sanktioniert. Der Referentenentwurf geht etwa durch die Vorgabe starrer Fristen über diese Vorgaben hinaus und ist insofern nicht europarechtskonform. Alle in Europa operierenden Dienste unterliegen zudem einer Impressumspflicht (§ 5 TMG), im Rahmen derer eine ladungsfähige Anschrift sowie Möglichkeiten einer unkomplizierten (auch elektronischen) Kontaktaufnahme zu nennen sind. Der Anspruch auf Entfernung rechtswidriger Inhalte kann ohne weiteres vor deutschen Gerichten eingeklagt und durchgesetzt werden.

Diese Auffassung von Google ist sehr weitgehend. In der Regel beklagen Betroffene von Hassmails die völlige Schutzlosigkeit. Es gibt Schwierigkeiten die Urteile durchzusetzen.

Prof. Dr. Marc Liesching argumentiert:

Bislang gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Löschung rechtswidriger Inhalte. Vor allem stellt § 10 Telemediengesetz (TMG) keine Löschungsverpflichtung dar. Es handelt sich vielmehr um eine Haftungsprivilegierung, wonach der Plattformbetreiber für Fremdinhalte abweichend von der allgemeinen Verantwortlichkeit „nicht verantwortlich ist“, solange er keine Kenntnis hat. Insoweit sagt § 10 S. 1 Nr. 2 TMG auch nur aus, dass Provider „nicht verantwortlich“ sind, wenn sie „unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen“. Dies ist aber keine gesetzliche Löschverpflichtung. Dem Provider steht es frei, die Löschung nicht unverzüglich vorzunehmen und sich für eine allgemeine Verantwortlichkeit wie für eigene Inhalte nach § 7 TMG zu entscheiden.

Das Hauptproblem sei aber ein anderes: es sei überhaupt nicht einfach zu erkennen, was denn strafbare Inhalte seien. Da sei sehr problematisch mit extrem hohen Bußgeldern zu drohen und damit die Unternehmen zu verpflichten, möglichst umfassend zu löschen. Im Grunde geht es um die Frage der Verantwortlichkeit vor dem Hintergrund kommerzieller Angebote.

woman-hand-desk-office.jpg
01
Megatrends für Unternehmen

Chancen. Risiken. Erfolg

So viele Unternehmen befassen sich heute schon mit den Megatrends und suchen nach Lösungen für die daraus resultierende Problemen. Dabei spielt die richtige Strategie eine entscheidende Rolle.

Digitalisierung und Technologie
92%
Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein
80%
Demografischer Wandel und soziale Veränderungen
85%
Globalisierung und geopolitische Unsicherheit
76%