Datenschutzrecht

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Es lohnt sich hier einmal näher zu schauen.

Das Datenschutzrecht verweist auf ein Herrschaftsrecht an Daten, erschöpft sich darin aber nicht. Datenschutz steht an der Schnittstelle von Zugangsrechten Dritter und dem Exklusivitätsrecht des Betroffenen, der sich insoweit auf sein „right to be let alone“, seine Privatsphäre oder genauer, auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen möchte.

Persönlichkeitsrecht – Selbstbestimmung – Reputation

Um eine Ordnung zu schaffen muss erst das besondere Persönlichkeitsrecht vorgestellt werden. Vorab zu beachten sind besondere Persönlichkeitsrechte, etwa das im Kunsturheberrechtsgesetz geregelte Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG). Diese Fragen sind für das Reputationsrecht von erheblicher Bedeutung. Beispiel: Amtsgericht Ingolstadt, ITRB 2009, S. 269: ein Bild einer Discoveranstaltung; Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Abgebildeten. Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem Bericht verlinkt, der sich kritisch mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten auseinandersetzt, steht dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB, 22, 23 KUG zu, sofern der Link auf die Bilder als Untermauerung der kritischen Äußerungen eingesetzt wird. Diese Gerichtsentscheidung ist auch auf andere Fragen übertragbar.

Ansonsten gelten die strengen Regeln des Datenschutzrechts, welche bei Daten, in der Regel ein öffentliches Interesse oder eine Einwilligung verlangen.

Über § 823 Abs. 1 BGB können sich Betroffene besonders gegen folgendes wehren: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist etwa bei der anprangernden Veröffentlichung von Schuldnernamen im Internet verletzt. Auch bei der Benennung des vollständigen bürgerlichen Namens einer Person auf einer Homepage gilt es, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten. Soweit kein berechtigtes Interesse, wie beispielsweise innerhalb der Berichterstattung oder in einer Internetenzyklopädie besteht, bedarf es grundsätzlich der Einwilligung der genannten Person. Außerdem stellt auch die Veröffentlichung vertraulicher geschäftlicher E-Mail-Korrespondenzen auf einer Online-Plattform einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Bildmaterial: Veröffentlichung und Datenschutz? – Webcams?

Problematisch ist ferner innerhalb der Berichterstattung die Verwendung von Bildern für eine Fotomontage. Soweit diese die betroffene Person verzerrt darstellt, liegt nach einer Entscheidung des BVerfG eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, da dieses auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes [schütze], das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein.

Verboten ist auch der Einsatz versteckter Webcams. § 201a StGB verbietet unter Strafe unbefugte Bildaufnahmen in einer Wohnung oder in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum. Die Verantwortung für die Beachtung dieser Persönlichkeitsrechte trifft auch den Anbieter von Internetforen, wie das OLG Köln in Sachen Steffi Graf und MSN festgestellt hat. Neben diesen Fragen gelangt das Internetstrafrecht in den Fokus der Diskussion.

Warum? Zivilrechtlich kann ohne Täterbenennung häufig nicht geholfen werden. Neben der zivilrechtlichen Haftung für Rechtsverstöße erlangt auch das Internetstrafrecht eine immer größere Bedeutung. Zum einen aufgrund des Bedarfs der Strafverfolgungsbehörden, auch im Internet über hinreichende Rechts- und Ermittlungsgrundlagen zu verfügen, zum anderen auch aufgrund der Tatsache, dass die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden auch zu zivilrechtlichen Zwecken gebraucht werden können. So bestand bisher zivilrechtlich kein rechtlicher Anknüpfungspunkt, um von Providern die Daten rechtsverletzender Webseiten zu erhalten. Jedoch konnten Rechtsverletzer im Internet über den Umweg des Strafrechts ermittelt werden: Die Provider sind verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden nach § 100g StPO bzw. § 113 TKG Auskünfte zu erteilen, auf die mit Hilfe des Akteneinsichtsrechts gem. § 406e StPO dann auch zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche zurückgegriffen werden kann. Das dabei geforderte berechtigte Interesse besteht in der möglichen Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch den Verletzten; mangels eigener zivilrechtlicher Möglichkeit, die in den Akten stehenden Daten zu erlangen, wäre ein Verfahren ohne Erstattung einer Strafanzeige oftmals nicht erfolgreich. Wer in Deutschland im Internet erreichbar ist, begeht hier eine Straftat. Für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts sind die Regelungen der §§ 3-9 StGB ausschlaggebend.

Im Internet ist insbesondere gem. § 9 StGB als Anknüpfungspunkt auf den Ort abzustellen, an dem die Handlung begangen oder der tatsächliche oder anvisierte Erfolg eingetreten ist.

Internetstrafrecht „Cybercrime“: Geltung und Anwendung über die Grenzen hinweg!

Das Internetstrafrecht stellt einen der Rechtsbereiche dar, die die Aktualität und die Brisanz einer dringend erforderlichen globalen Rechtsharmonisierung offenlegen. Gerade hier kumulieren moralische und ethische Wertanschauungen. Diese führen im Internet, dessen Inhalte weltweit nahezu grenzenlos wahrgenommen werden können, zu Problemen, denen Nationalstaaten selbst ohnehin nicht Herr werden können und somit auf einen geschlossenen internationalen Konsens zur Kriminalitätsbekämpfung angewiesen sind. Es finden sich diesbezüglich verschiedene internationale Regelungsprojekte. Zu nennen ist hier die zur Bekämpfung der Internetkriminalität aus einem Kooperationsprojekt der Vereinten Nationen, OECD, GATT, G8 und EU hervorgegangene Convention on Cybercrime (CCC) (185. Abkommen des Europarates, verabschiedet am 23. November 2001 in Budapest) und ihr erstes Zusatzprotokoll, das sich der Bekämpfung fremdenfeindlicher Inhalte widmet. Weiterhin sind zu nennen der EU-Rahmenbeschluss des Europarates vom 24. Februar 2005 (2005/222/JI), die EU Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) und schließlich der im Bereich des Strafprozessrechtes ab dem 1. Januar 2004 eingeführte europäische Haftbefehl. Am weitesten ausgeprägt ist die Regelungsdichte sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht bei der CCC.

Im Internet begangene Straftaten werden nach dem deutschen materiellen Strafrecht unter die gesetzlich vorgegebenen Normen in Deutschland subsumiert. Überblick über internetspezifische Problemfälle und ihre strafrechtliche Beurteilung:

1. Cyber- Mobbing – Shirtstorm: Das Internet bietet mit seinen spezifischen Einrichtungen wie sozialen Netzwerken, Blogs und Bewertungsportalen einerseits vermehrt die Möglichkeit, die eigene Meinung kundzutun, andererseits erleichtert es jedoch auch die Möglichkeit des Missbrauchs, etwa zu Zwecken des Cyber-Mobbings oder auch sog. shitstorms. Dazu hat vor allem die Weiterentwicklung des Internets in das sog.“Web 2.0″ beigetragen, wodurch den Nutzern ermöglicht wurde, Inhalte von Seiten selbst zu bestimmen, diese also nicht mehr nur von Anbieterseite vorgegeben werden. Daraus folgt aber auch eine erhöhte Gefahr der Begehung von Straftaten gegen die persönliche Ehre, wie sie in den §§ 185f. StGB geregelt sind. Zu beachten ist bei diesen Delikten jedoch immer auch die Wechselbezüglichkeit von Ehrschutz und dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG.

2. Der Ehrschutz steht im Zeitalter des Internets vor zwei großen Herausforderungen. Zum einen ergeben sich durch die Anonymität der Nutzer besondere Gefahren für den Ehrschutz, zum anderen begünstigt die IT-Infrastruktur die Möglichkeiten des Missbrauchs. Durch die Anonymität der Nutzer ergeben sich nicht nur Zurechnungsprobleme hinsichtlich veröffentlichter Kommentare und Bilder, sondern vor allem auch Probleme bei der Rechtsdurchsetzung. Die IT-Infrastruktur des Internets bietet zudem die Möglichkeit leicht und schnell entsprechende Äußerungen an eine breite Masse zu kommunizieren, welche durch Verlinkungen zügig und vor allem auch dauerhaft verbreitet werden können.

3. Hinzu kommt, dass die Hemmschwelle zur Begehung solcher Alltagsdelikte, wie ehrverletzende Beleidigungen durch die Anonymität im Netz spürbar gesenkt wird. Das Problem des Ehrschutzes im Internet ist daher weniger die Geltungskraft des Schutzgutes der persönlichen Ehre, als vielmehr die Durchsetzungsfähigkeit des Rechts.

4. Ein Spezifikum des Internets sind Hyperlinks, mit denen man von einer Seite direkt auf eine andere Seite oder deren Unterseite gelangen kann. Diese Hyperlinks können auch strafrechtlich relevant werden, wenn sie auf strafbare Inhalte verlinken. Es könnte sich dabei um ein Verbreiten der auf der verlinkten Seite angebotenen Inhalte handeln. Eine solche Strafbarkeit kann sich aus einer Täterschaft oder aber einer sonstigen Beteiligung an der auf der verlinkten Seite begangenen strafrechtlich relevanten Handlung ergeben. Während das AG Stuttgart eine Verurteilung aufgrund des Setzens von Hyperlinks aussprach, wurde dieses Urteil in der Berufungsinstanz vom LG Stuttgart aufgehoben. Das LG stellte dabei darauf ab, dass eine Strafbarkeit – wie im vorliegenden Fall wegen Volksverhetzung – durch das Setzen von Hyperlinks nicht vorliege, wenn der Linksetzer sich in einer ausführlichen Dokumentation von den Inhalten der betreffenden Seiten distanziere. Differenzierter wurde das Verfahren in der Revisionsinstanz vor dem OLG Stuttgart abgeschlossen. Dieses sieht in der Verlinkung mit einer strafrechtlich relevanten Seite grundsätzlich auch dann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn sich der Linksetzer vom Inhalt der jeweiligen Seite distanziert. Es handle sich insoweit um ein täterschaftliches Zugänglichmachen der Inhalte, selbst wenn diese auf Servern im Ausland lägen. Jedoch wandte das Gericht im vorliegenden Fall die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB an, der eine Strafbarkeit der Volksverhetzung ausschließt, wenn das Zugänglichmachen der Inhalte aufklärerischen Zwecken dient. Das Ziel der Linksetzung sei dabei aus den Begleitumständen des Hyperlinks aus objektiver Sicht zu ermitteln. Verallgemeinerungsfähig aus diesem Urteil ist wohl die Aussage, dass für die täterschaftliche Begehung eine Linksetzung ausreichen kann. Für die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB ist dagegen auf die Gesamtumstände abzustellen.

5. Das BGH-Urteil „Schöner Wetten“ befasste sich mit der Strafbarkeit der Hyperlink Werbung für ausländische Glücksspiele. Es handelte dabei aus strafrechtlicher Sicht die Straftatbestände der §§ 284 StGB ab, die inzident einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit i.S.d. § 3 UWG darstellten. Das Strafanwendungsrecht führt zu einer Zuständigkeit deutscher Gerichte. Dies wird insbesondere durch § 284 Abs. 4 StGB bestärkt.

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