Facebook Hass – Kommentare können strafrechtliche Konsequenzen haben – was tut sich?

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Im Prozess um Volksverhetzung im Internet ist am Freitag am Amtsgericht Wolfach das Urteil ergangen, welches in die Zeit passt: Der 61-jährige Angeklagte aus einer Kinzigtäler Stadt wurde zu einer Strafe von 90 Tagessätze zu je 40 Euro, was einer Geldbuße von 3600 Euro entspricht, verurteilt. Die Ina Roser erachtete die Urheberschaft des Worts Scheiterhaufen in Zusammenhang mit dem Zentralrat der Muslime auf Facebook durch den Angeklagten als erwiesen und schloss sich in ihrem Urteil der Forderung der Staatanwaltschaft an.

Der Mann soll laut Vorwurf der Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2016 im sozialen Netzwerk Facebook in einem Kommentar den Vorsitzenden des Zentralrats der Muslime auf den Scheiterhaufen gewünscht haben. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten in der ersten Verhandlungsrunde am 6. Oktober argumentiert, dass unter anderen der Sohn des Beschuldigten jederzeit Zugang zu seinem Facebook-Account habe und dass der Kommentar von ihm oder jemandem anderen stammen könne (wir berichteten). Außerdem hatte der Angeklagte die Zielrichtung des Worts Scheiterhaufen – sollte er es denn je gebraucht haben – infrage: »Falls ich den Ausdruck tatsächlich gebraucht haben sollte, so ist damit die ganze Diskussion und der ganze Hass gemeint.«

Bei der Fortsetzung der Verhandlung am Freitag war der 25-jährige Sohn als Zeuge geladen. Dieser bestätigte, dass er sich regelmäßig mit dem Facebook-Account seines Vaters eingeloggt, Kommentare gepostet oder gelöscht habe. »Von wem das Wort Scheiterhaufen stammt oder wer es gepostet hat, weiß ich nicht«, versicherte er. An den Beitrag, um den es in der Verhandlung ging, habe er keine Erinnerung.

Der Staatsanwalt erachtete den Tatvorwurf der Volksverhetzung für erwiesen. Zumal vom Angeklagten schon wiederholt abfällige Kommentare abgegeben worden seien und dessen Account zum Tatzeitpunkt aktiv war. »Es ist klar, welche Absicht dahinter steckt: Es ist ein Aufruf zur Gewalt«, befand der Staatsanwalt. Belastend komme hinzu, dass der Beitrag eine große Personengruppe erreichen konnte und somit eine Störung des öffentlichen Friedens darstelle. Die politische Meinung des Beschuldigten spiele dabei keine Rolle.

Der Verteidiger hielt dagegen, dass ein anderer Urheber des Kommentars nicht völlig auszuschließen sei. Im Zweifel sei für den Angeklagten zu entscheiden. Und wenn sein Mandant tatsächlich der Autor sein sollte, woran er sich allerdings nicht mehr erinnere, so sei der »Scheiterhaufen« für diesen ganzen Hass, der auch von Seiten des Zentralrats der Muslime ausgehe, gemeint. »Die Leute aus der Mittelalterszene meines Mandanten sind sämtlich friedliche Menschen.«

Die Volksverhetzung ist ein Straftatbestand, der es erfordert, einen umgrenzten Kreis von Betroffenen, wie die „SPD-Wähler“ zu verunglimpfen. Der öffentliche Frieden sei ein hohes Rechtsgut und müsse geschützt werden. Schlimm sei es, dass sich der Beschuldigte vor Gericht selbst als politisch Verfolgten dargestellt habe.

Regelmäßig verhängen deutsche Gerichte Geldstrafen in dem hier genannten Rahmen. In Eilenburg wurde eine Angeklagte freigesprochen, die bei Facebook gepostet haben soll: dass „in Auschwitz noch Platz“ für Flüchtlinge frei wären. Nach mehreren Tagen Verhandlung wurde die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen, weil nicht klar war, wer den Text in den Computer der Angeklagten geschrieben habe. (http://www.lvz.de/Region/Eilenburg/Prozess-um-Volksverhetzung-Eilenburger-Gericht-spricht-54-Jaehrige-frei). Beim Amtsgericht Schweinfurt wurde eine 59 Jährige für einen Facebook Post zu einer Geldstrafe von 1.750 Euro verurteilt: „Ganz Auschwitz auf und alle Migranten zum Duschen schicken“. Das Amtsgericht Oldenburg sprach folgendes Urteil: (schwarzem Kind den Tod gewünscht – 6 Monate auf Bewährung, 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit). Das Landgericht Wilhelmshaven sprach zwei Männer der Volksverhetzung schuldig, die Deutschland als Mafia Organisation und Flüchtlinge als Menschenmüll bezeichnet hatten. http://www.wzonline.de/nachrichten/wilhelmshaven/newsdetails-wilhelmshaven/artikel/volksverhetzung-zwei-wilhelmshavener-verurteilt.html

Der Rechtsstaat regiert also auf Entgleisungen im Internet, wenn er den Täter überhaupt fassen kann.

Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Ab dem 01.10.2017 gilt das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz, welches z.B. Facebook zwingt einen Prüfungsinstanz und ein Prüfungsverfahren vorzuhalten.

Facebook Manager als Straftäter

Am 04. November 2016 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft München I ein strafrechtliches Ermittlungsverfahrens gegen Mark Zuckerberg und neun weitere Facebook-Manager wegen Volksverhetzung eingeleitet hat. Ein Rechtsanwalt hatte Rechtsverstöße gesammelt und setzte die angezeigten Personen im Verlauf des letzten Jahres über insgesamt 438 Inhalte mit strafrechtlicher Relevanz (darunter u.a. Volksverhetzung, Gewaltdarstellung, Unterstützung terroristischer Vereinigungen) in Kenntnis.

Haben Facebook-Manager Straftaten begangen?

Die verantwortlichen Mitarbeiter verstießen daraufhin gegen deutsches Recht, indem sie die illegalen Inhalte auf Facebook nach Kenntnisnahme nicht vom Netz nahmen und weiter öffentlich zugänglich machten. So lautet der Anfangsverdacht. Für das amerikanische Unternehmen, welches in Deutschland im Internet erreichbar ist, gilt das deutsche Recht. Das bedeutet, dass auch das Strafgesetzbuch gilt. Mit der Eröffnung der Ermittlungen geht sie von einem Anfangsverdacht aus, hält die Taten für verfolgbar (§ 152 Abs. 2 StPO). Für die Ermittlungen ist es erst einmal unerheblich, ob die Straftäter in Deutschland sind oder eine Auslieferung möglich erscheint. Das Ermittlungsverfahren ist erstaunlich, weil die Justiz traditionell große Probleme mit dem Internetrecht hat.

Nachteil von Gesetzeswüste?

Der Nachteil der Gesetzeswüste im Bereich Internet ist bekanntlich, dass niemand weiß, was erlaubt ist und oder was nicht.

Noch im März hatte der Hamburger Generalstaatsanwalt die Aufnahme von Ermittlungen gegen Facebook und seine Manager mit der Begründung verweigert, deutsches Recht sei nicht anwendbar. Das sieht man in Bayern anders.

Auf Anfrage von Juni 2016 an den Bayerischen Justizminister Winfried Bausback ließ dieser erklären, dass diese Hamburger Auffassung falsch ist und deutsches Recht auf einzelne Taten durchaus Anwendung findet. Entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft München I zur Eröffnung entschieden. Informationen zur Strafanzeige und Verfahrenseinleitung (Az. 115 Js 208662/16) liegen nicht vor.

Das entspricht auch dem deutschen Recht. Strafrechtliche Ermittlungen werden erst einmal vertraulich geführt.

Facebook oder andere Internetseiten handeln zwar nicht direkt, sondern durch Mitarbeiter, die auch Straftaten begehen können im Internet. Der zu untersuchende Vorwurf ist, dass die Mitarbeiter anderen Straftätern Beihilfe leisten, die z.B. zu Straftaten aufrufen, Verleumdungen oder Beleidigungen formulieren. Diese Täter verstecken sich teilweise mit falschen Identitäten im Dunkel des Internets und nutzen fremde Internetseite. Diskutiert wird, ob ein Anbieter, der das weiß oder damit rechnen muss, dass diese Möglichkeiten genutzt werden, als Beihelfer der Straftat verfolgt werden kann. Das ist nach gängiger Praxis nur dann der Fall, wenn der Helfer von der Tat wusste und diese billigte oder billigend in Kauf nahm.

Im Internet begangene Straftaten können nahezu sämtliche Lebensbereiche betreffen, sodass für das materielle Internetstrafrecht kein eigenes Nebengesetz besteht, sondern die Straftaten nach dem deutschen materiellen Strafrecht unter die gesetzlichen Normen des Strafgesetzbuch eingeordnet werden.

Im Internet stehen sich die Prinzipien der Meinungsfreiheit und strafrechtlich relevanter Meinungsäußerung diametral gegenüber. Nirgendwo ist es einfacher Straftaten dieser Art zu begehen. Die Anonymität des Internets und die Möglichkeit, eine Vielzahl von Menschen gleichzeitig in kürzester Zeit zu erreichen, werden von z.B. Extremisten gerne ausgenutzt, um ihre Propaganda in das weltweite Netz einzuspeisen. Vermehrt werden auch die verheerenden Möglichkeiten des Internet deutlich. Insbesondere vergängliche und für Geheimdienste kaum nachverfolgbaren Nachrichten, die bspw. durch eine Konsole verschlüsselt oder unter Ausnutzung einer Funktion des Spiels in der virtuellen Spielewelt hinterlassen werden können, stehen in der Kritik.

Die Zahl der Internetnutzer explodiert.

Rechtslage für Internetanbieter bei Straftaten von Nutzern extrem kompliziert

Hier kurz ein Überblick (auch für den Herrn Zuckerberg).

Die Fälle, in denen sich die Gerichte mit der Verbreitung terroristischer Inhalte über Internetplattformen und soziale Medien auseinandersetzen müssen, nehmen spürbar zu. Es ist in all diesen Fällen fraglich, inwieweit deutsches Strafrecht für die Internetseiten gilt und ob die Betreiber extremistischer Seiten, die auf ausländischen Servern liegen, mit Hilfe des deutschen Strafrechts zu bestrafen sind. Fremdenfeindliche Inhalte im Internet sollten auch durch das Zusatzprotokoll der Cybercrime Convention bekämpft werden, dem sich aber insbesondere die USA bislang noch nicht angeschlossen haben. Aber das ist ein anderes Thema (weites Feld).

Die Verbreitung von Nazi-Propaganda, insbesondere der sog. „Auschwitz-Lüge“, also der Leugnung oder Verharmlosung der während des Naziregimes begangenen Völkermorde, stellt nach deutschem Recht eine Straftat gem. § 130 StGB dar. Dieser verbietet die Verbreitung solcher Schriften.

Die Hass- oder Gewaltpropaganda gegen nationale, rassische oder religiöse Volksgruppen enthält ist verboten. Aufgrund des Verweises in § 130 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB auf die Erweiterung des Schriftenbegriffes gem. § 11 Abs. 3 StGB gilt die Vorschrift des § 130 StGB auch im Internet, weil im Internet abrufbare Daten auf Servern, mithin also auf „Datenspeichern“, gespeichert sind. Als Verletzungserfolg einer Tat nach § 130 StGB ist die Abrufbarkeit der Propaganda in Deutschland anzusehen, sodass auch diejenigen Urheber, die ihre Daten auf ausländischen Servern gespeichert haben, nach deutschem Strafrecht zu belangen sind.

Die Strafvorschrift des § 130 StGB erlangte neben der Anwendung auf Nazi-Propaganda und der Verbreitung der „Auschwitz-Lüge“ auch Bedeutung bei entsprechender Internethetze über soziale Medien.

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