Bildnutzung im Internet

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung ist keine konkludente Einwilligung in Veröffentlichung herausgeschnittener Einzelbilder einer Person.

Anwalt beim Fußball

Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem Bericht verlinkt, der sich kritisch mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten auseinandersetzt, steht dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB, 22, 23 KUG zu, sofern der Link auf die Bilder als Untermauerung der kritischen Äußerungen eingesetzt wird. Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion versteht, überwiegt das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorgans an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen wird. Ähnlich pressekritisch argumentiert das Landgericht Berlin.

Ein Rechtsanwalt sei typischerweise nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG keine relative Person der Zeitgeschichte und habe daher einen Anspruch auf Unterlassung von Fotoveröffentlichungen gegen die Zeitung „Die Welt“. Kein zeitgeschichtliches Ereignis stelle die Wahrnehmung seiner beratenden Tätigkeit für prominente Mandanten dar. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet mit voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter verletzt nach Auffassung des OLG Hamm die Rechtsanwälte weder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zu den Personen der Zeitgeschichte zählt einer Unbeteiligten im Bikini am Strand, deren Foto zur Bebilderung einer Berichterstattung über einen überfallenen Fußballer verwendet worden ist. Es geht in einem solchen Fall auch nicht um ein zustimmungsfreies Beiwerk, da die Abgebildete in einer erkennbar privaten Situation gezeigt wird, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht. Fotos sind auch ohne Zustimmung zulässig bei Ereignissen der Zeitgeschichte. Der Begriff umfasst nicht nur Vorgänge von großer historischer oder politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur lokaler oder regionaler Bedeutung, auch Mieterfeste einer Berliner Wohnungsbaugesellschaft, gehören.

Praxistipp: Personen, die fotografiert werden und deren Bilder im Internet genutzt werden, müssen zustimmen. Arbeitgeber sollten z.B. immer von den Mitarbeitern die Erlaubnis erbitten, Bilder im Internet von ihnen zu zeigen (auch nach Kündigung, Pensionierung, Ausflug ins Weltall wie Major Tom…)

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Megatrends für Unternehmen

Chancen. Risiken. Erfolg

So viele Unternehmen befassen sich heute schon mit den Megatrends und suchen nach Lösungen für die daraus resultierende Problemen. Dabei spielt die richtige Strategie eine entscheidende Rolle.

Digitalisierung und Technologie
92%
Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein
80%
Demografischer Wandel und soziale Veränderungen
85%
Globalisierung und geopolitische Unsicherheit
76%