Die Internetseite https://www.diebewertung.de/landgericht-muenchen-i-3/ berichtet über ein weiteres Verfahren nach dem Kapitalanlagenmustergesetz. Dieses Gesetz durchbricht den Grundsatz der Zivilprozessordnung: dort ist geregelt, dass immer ein Kläger einen Beklagten mit einem neuen Sachverhalt vor einem Gericht verklagen muss. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Sachverhalt völlig gleich ist.
Altes Recht – Kläger und Beklagter – Beteiligung an der Titanic Reederei
Beispiel: 10.000 Personen haben eine Geldanlage bei einer Reederei getätigt und wollen ihre Kapitalanlage zurück abwickeln. Sie erklären, dass in den schriftlichen Unterlagen stand: die Titanic sei unsinkbar. Das war offensichtlich falsch. Nach altem Recht muss dann jeder die Klage führen und die Vorfrage klären, ob diese Aussage im Prospekt stand. Das Kapitalanlagenmustergesetz gibt nun die Möglichkeit diese Vorfrage ein für alle mal zu klären. Dieses Recht gilt aber nur für Kapitalanlagen.
Musterfeststellungsklage im allgemeinen
Dem Verbraucher wäre geholfen, falls sich die neue Bundesregierung im Jahre 2018 endlich entschließen würde, diese Klagemöglichkeiten auf alle Sachverhalte zu erweitern, bei denen gleichartige Sachverhalte viele betreffen (z.B. Mobilfunkverträge, Strom- oder Gaslieferungsverträge etc.).