Ideen rund um das Netzwerkumsetzungsgesetz

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Das Netzwerkumsetzungsgesetz wurde erst am 01.09.2017 in Kraft gesetzt und soll nach dem Willen der AFD Fraktion (Gesetzentwurf Drucksache 19/18) ersatzlos gestrichen werden. Die FDP Fraktion möchte ebenfalls das Gesetz streichen;  Drucksache 19/204.

FDP Ansatz Geniestreich

Der FDP Ansatz aber zur Einführung eines besseren Schutzes von Interessen Betroffener, weil diese direkt in Deutschland klagen können.

Der Gesetzesbegründung kann man nur folgen:

„Der Gesetzgeber hat am Ende der letzten Legislaturperiode das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) erlassen, um stärker gegen Kriminalität und Hassrede („hate speech“) im Netz vorzugehen.“

Kerngedanke Schutz der Opfer

Obwohl diese Motivation des NetzDG zu recht weithin unterstützt wird, wird ebenso berechtigte Kritik an dem Gesetz geltend gemacht. Hauptkritikpunkt ist die Verpflichtung der Anbieter sozialer Netzwerke, durch ein entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, dass rechtswidrige Inhalte innerhalb starrer Fristen – bei „offensichtlich rechtswidrigen“ Inhalten grundsätzlich binnen 24 Stunden, sonst innerhalb von sieben Tagen – gesperrt oder gelöscht werden (§§ 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG). Verstößt der Anbieter gegen seine Verpflichtung, ein solches Verfahren bereitzustellen, kann ihm eine Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro auferlegt werden (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. Absatz 2 NetzDG). Die Auferlegung starrer Reaktionsfristen ist nicht nur im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr v. 8. Juni 2000 unionsrechtlich problematisch; ausreichend ist es nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG, wenn ein Anbieter unverzüglich nach Kenntnis eines rechtswidrigen Inhalts reagiert. Dies ist auch sachgerecht; denn es kann sehr unterschiedlich lange dauern, die Frage der Rechtswidrigkeit sorgfältig zu klären, und braucht ausreichend Zeit, insbesondere wenn der Nutzer, der den Inhalt veröffentlicht hat, Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten soll. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Anbieter auch rechtmäßige Inhalte löschen, um das Risiko eines Bußgeldes zu vermeiden („overblocking“). Diese Sorge teilt auch der VN-Sonderberichterstatter für die Meinungsfreiheit in einem Brief an die Bundesregierung (http://www.ohchr.org/Documents/Issues/Opinion/Legislation/OL-DEU-1-2017.pdf). Bußgeldbewehrte, starre Löschverpflichtungen sind auch nicht erforderlich. Die Anbieter sozialer Netzwerke sind bereits jetzt nach dem Prinzip von „Notice-and-Take-down“ (§ 10 Satz 1 Nummer 2 TMG) verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, sobald sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit einer Information haben. Anderenfalls können zivilrechtliche Ansprüche auch gegen sie geltend gemacht werden; auch eine Strafbarkeit ist denkbar (z. B. gemäß § 130 Abs. 2 Nummer 2 StGB). Auf der anderen Seite haben große soziale Netzwerke schon aufgrund der Anzahl ihrer Nutzer eine enorme Breitenwirkung und damit eine hohe Relevanz für die Meinungsbildung und den Informationsaustausch. Was sie als rechtswidrig oder unerwünscht einstufen, wird nur noch von einer sehr viel geringeren Zahl von Nutzern wahrgenommen. Diese Position rechtfertigt es, den Anbietern sozialer Netzwerke besondere Pflichten aufzuerlegen, die letztlich das Prinzip von „Notice-and-Take-down“ konkretisieren und eine angemessene Transparenz und Beteiligung der Betroffenen sowie der Öffentlichkeit sicherstellen. Ansätze waren hierzu im NetzDG vorhanden, z.B. die Anforderungen an die Organisation, Selbstregulierung und das Verfahren bei Löschung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte. Allerdings bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Bund für die Regulierung von Telemedien die Gesetzgebungszuständigkeit besitzt und diese Ansätze aufgreifen könnte, auch wenn eine bundeseinheitliche Regelung sinnvoll erschiene (vgl. etwa Hain/Ferreau/Brings-Wiesen, K&R 2017, 433 (434 f.); Ladeur/Gostomzyk, K&R 2017, 390 (390 f.); Gersdorf, MMR 2017, 439 (440 ff.); Feldmann, K&R 2017, 292 (294 f.)). Denn diese Vorgaben betreffen den Umgang von Telemedien mit den veröffentlichten Inhalten. Die Gesetzgebungskompetenz für die inhaltlichen Vorgaben an Telemedien liegt nach überwiegender Auffassung als Annexkompetenz zum Rundfunkrecht bei den Ländern (vgl. OVG Münster NJW 2003, 2183 (2184); Schulz, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 59 RStV Rn. 21); dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – speziell Telemedien erfasst werden sollen, die aufgrund ihrer Reichweite großen Einfluss auf die Meinungsbildung haben.“

Insoweit die Begründung der Fraktion.

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