Fotos und Internetseiten – teuere Fehler vermeiden

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Fotos und Internetseiten – teuere Fehler vermeiden – von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

Fotos und Veröffentlichungen – eine unendliche Geschichte des deutschen Rechts, die mit dem toten Reichskanzler Bismarck begann.

Rückblick: Fotografen hatten sich den Zugang zu dem verstorbenen Kanzler erschlichen, Fotos geschossen und diese dann veröffentlicht. Die Öffentlichkeit und die Angehörigen waren empört über diesen Tabubruch. Die angestrengte Klage gegen die Fotografen war erfolgreich.

Aufgrund dieser Tatsache sah sich der Gesetzgeber gezwungen am 09.01.1907 im Kunsturhebergesetz (kurz: KUG) ein weiteres Persönlichkeitsrecht zu schaffen, nämlich das Recht am eigenen Bild. (http://www.dr-schulte.de/2014/08/14/recht-am-eigenen-bild).

In den letzten einhundert Jahren wurden nicht nur Milliarden und Abermilliarden von Fotos gefertigt und kopiert, genutzt und veröffentlicht, es kam rechtlich auch noch das Herausforderung hinzu, dass nunmehr Bilder auch im Internet auftauchen.

Um die rechtlichen Regeln besser zu erfassen kann man wie folgt strukturieren:

1. Wer oder was ist auf dem Bild zu sehen?
2. Wer hat das Bild ursprünglich gefertigt.

Für beides gilt der Grundsatz, dass sowohl der Urheber des Fotos, der Abgebildete und derjenige, der Rechte an den abgebildeten Sachen hat, regelmäßig eine Zustimmung geben müssen.

Beispiel: Jemand macht von sich selbst ein Foto mit dem Handy und zeigt sein Gesicht ohne weiteres Beiwerk (wie Brille, Zigarre, etc.). Dieses Bild veröffentlicht der Urheber jetzt im Internet. Rechtliche Probleme: Null, da der Urheber und der Abgebildete (Recht am eigenen Bild) und keinerlei fremde Sachen zu sehen sind.

Der Abgebildete muss aber zustimmen, da das Recht am eigenen Bild muss beachtet werden muss.

Beispiel: Jemand fertigt ein Foto mit einem Prominenten und stellt dieses auf seine Internetseite. Da bleibt ein Restrisiko, weil die Tatsache, dass jemand mit einem anderen auf einem Foto auftaucht, nicht heißt, dass diese Person einer Veröffentlichung zustimmt oder – Steigerung – auf einer Internetseite auftauchen möchte, bei der Werbung für Abführmittel gemacht werden.

In Deutschland besteht das Recht am eigenen Bild, wonach ein Foto nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden darf – insbesondere bei einer Verwertung zu kommerziellen Zwecken. Diese Einwilligung sollte bestenfalls schriftlich vorliegen und auch den Zweck klar beschreiben.

Personenbilder ohne Einverständnis verbreiten – gibt es Ausnahmen?

Nach § 23 Abs. 1 Kunsturhebergesetz gibt es Ausnahmen:

Es gibt nach dem Kunsturhebergesetz § 23 Absatz 1 zwar Ausnahmen, bei Bildern von Personen der Zeitgeschichte, also Politiker, Schauspieler oder Sportler. Diese müssen hinnehmen, dass Fotos gefertigt und verbreitet werden. Diese Ausnahmen sind aber Minenfelder und die Urteile und Kommentare füllen Regale. Hohe Schadenersatzforderungen drohen.

Hinzu kommt, wenn Personen nicht erkennbar sind oder nur unwesentliches Beiwerk. Und so weiter und so weiter. Achtung bei Fotos von Unfällen: es ist bei Strafe verboten, hilflose Personen zu fotografieren (§ 201a Strafgesetzbuch)

Nutzung von Gegenständen, an denen Dritte Rechte haben.
Hier gilt es einiges zu beachten: aufgrund der Panoramafreiheit dürfen Gebäude von außen fotografiert werden, aber nicht im Inneren. Außerdem sind Tricks verboten: Fotografiert werden darf nur von öffentlichen Plätzen. Das gleiche gilt für Markenprodukte, unzulässig ist die Nutzung, wenn eindeutig das Produkt im Vordergrund steht.

Problemkreis:
Wer hat es in der Hand und welche Risiken bestehen in Bezug auf den Fotografen?
Auch hier gilt der Grundsatz: der Fotograf muss einverstanden sein mit der Verwertung seiner Aufnahmen. Bei kostenlosen Portalen gilt wiederum: Die Lizenzbedingungen müssen unbedingt eingehalten. Z.B. Pixelio.de ist die Benennung am Bild selbst oder am Seitenende in der folgenden Form vorzunehmen: „©Fotografenname/PIXELIO“.

Ferner bedarf es einer Verlinkung zu Pixelio.de. Zudem ist die Bearbeitung der Fotos nur eingeschränkt erlaubt: Gestattet ist eine Änderung der Bildgröße durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Beschneidung genauso wie die Umwandlung der Farbinformationen und die Änderung der Farb-, Kontrast- und Helligkeitswerte. Jede andere Veränderung der Fotos ist jedoch nur dem Urheber und nicht dem Nutzer erlaubt. Hier ist Sorgfalt angezeigt.

Die Gefahr von Abmahnungen ist erheblich. Hohe Kosten drohen.

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