Ehrschutz im Internet – fünf Jahre Knast drohen!

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Die Regulierung des Internets durch gesetzliche Maßnahmen beherrscht weiter die öffentliche Diskussion. Am 22.11.2018 hatte das Handelsblatt zu einem  Expertengespräch „Hass mich leiser“ geladen.

Bisher versuchen Gerichte mittels des Telemedienrechts (§ 2 Abs. 1 TDG) und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (seit 2018) und des Bürgerlichen Gesetzbuches erste Leitentscheidungen zu treffen.

Konsens bisher in der Rechtsordnung

Das Opfer muss selbst das Internet kontrollieren nach Rechtsverstößen und diese ggf. melden.
Es gilt das sonstige Recht der realen Welt auch in der virtuellen Welt („Übertragungsgrundsatz“)
Technische Dienstleister haften regelmäßig nicht für den Inhalt des Internets.
Erläuterungen zu dem Konsens
Grundsatz: Meldepflicht Es scheint sich durchzusetzen in der Rechtsordnung, dass nicht derjenige, der handelt Prüfungspflichten hat, sondern das Opfer hinweisen muss. Diese Idee wurde durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz übernommen. Hier muss ein Rechtsverstoß dem Netzwerk z.B. Facebook gemeldet werden. Gleiches verlangen die Gerichte z.B. bei Meldungen bei Google etc..

Beispiel: jemand sieht Nacktfotos (versehen mit hämischen Kommentaren) von sich im Netz, die der Nachbar vom Balkon aus gemacht hat, diesen Inhalt muss der Betroffene melden.

Übertragungsgrundsatz

Die eigene Internetreputation oder die des Unternehmens kann in Deutschland relativ leicht geschützt werden, wenn die Person oder Firma, die die Störungsmaßnahmen veranlasst, namentlich bekannt und greifbar ist. Es gilt der Übertragungsgrundsatz des Internetrechts. Das bedeutet, dass die Rechtsgrundsätze des Strafrechts, des bürgerlichen Rechts und des Presserechts im Speziellen auf das Internet übertragen werden können. Verleumder, Lügner, Betrüger etc. können so mittels einstweiliger Verfügungen und dem Strafrecht (insbesondere dem Beleidigungs- und Verleumdungsparagrafen entsprechend)  in ihre Schranken gewiesen werden. Das dauert und kostet, funktioniert aber. Beispiele sind z.B. Verurteilungen wegen Volksverhetzung bei Facebook.

Beispiel: Wegen der Verbreitung der Nacktfotos kann der Betroffene den Nachbarn verklagen.

Haftung von technischen Dienstleistern

Technische Dienstleister haften regelmäßig nicht für den Inhalt des Internets. Das ergibt sich aus dem Telemediengesetz. Davon gibt es aber Ausnahmen.

Regelung durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung strafbarer Inhalte, vor allem von Äußerungsdelikten, in sozialen Netzwerken. Das Gesetz richtet sich dabei ausschließlich
und damit verengend an Betreiber großer Netzwerke, denen eine Reihe von sanktionsbewehrten Verpflichtungen bezüglich ihres Kontroll- und Beschwerdemanagements auferlegt werden; insbesondere müssen „offensichtlich rechtswidriges Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde gelöscht oder gesperrt werden. Entsprechende Verfahren waren von den Betreibern bis zum 1. Januar 2018 einzuführen.

Streitpunkte

Auch ein Jahr, nachdem erste Teile des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in Kraft getreten sind, verstummt die Kritik an den darin enthaltenen Regeln für soziale Netzwerke nicht. Die Grünen fordern jetzt eine umfassende Veränderung.

Ziele der Grünen

Die Grünen im Bundestag führen aus: Nach extrem kontroverser öffentlicher Debatte trat am 1. Oktober 2017 das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) in Kraft.

FORDERUNGEN DER GRÜNEN ZUR VERBESSERUNG

Der gesetzlich vorgeschriebene Transparent-Bericht sei nicht ausreichend. Die Meldeverfahren wegen Verstößen seien zu kompliziert. Außerdem müssen sich ein Bürger wehren können, wenn ein Beitrag zu Unrecht gelöscht worden sei. Dazu seien verschiedene Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, des Telemediengesetzes und der Prozessordnungen notwendig.

Fazit: die Grünen im Bundestag fordern zu Recht eine grundsätzliche Überarbeitung des Rechts des Internets und legen hierzu einen ausgewogenen Plan vor.

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Ein Persönlichkeitsrechtsschutzgesetz als soll das NetzDG ablösen. Idee z.B.: besonders schwere Ehrverletzung im Netz. Wenn bei dem Beispiel aufgrund der hämischen Kommentare und der Nacktfotos das Opfer Selbstmord verübt könnte fünf Jahre Haft herauskommen. Neu wäre dann die besonders schwere Ehrverletzung im Netz. Opfer sollen ähnlich wie in dem Vorschlag der Grünen besser geschützt werden.

Im Telemediengesetz soll geändert werden, dass „sämtliche Diensteanbieter nicht Richter spielen, sondern technische Lösungen bieten sollen“. Sie müssten demnach einen Melde-Button bieten für sämtliche Formen der Beleidigung und anderen Nutzern den Hinweis geben, dass sie haften könnten, wenn sie den markierten Beitrag kommentieren oder teilen. Die Verstöße sollen direkt an die Staatsanwaltschaft gemeldet werden.

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