Versehentliche Selbstanzeige Haftung des Rechtsanwalts für Fehler

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Bundesgerichtshof – versehentliche Selbstanzeige führt nicht zum Schadenersatz

Millionen von Gerichtsverfahren und Beratungen im Jahr werden durch die über 150.000 Rechtsanwälte in Deutschland für Mandanten geleistet. Kein Wunder, dass auch Fehler passieren und sich Enttäuschungen einstellen. Die meisten Betroffenen beauftragen den Anwalt bekanntlich, um ein Problem zu lösen und nicht ein weiteres Problem zu schaffen. Eine Apothekerin aus Regensburg war schockiert über ihren Anwalt und zog vor Gericht. Dieser Anwalt hatte seine eigene Mandantin versehentlich angezeigt.

Kein Problem – Anwalt ist ja versichert

Der Rechtsanwalt soll laut nach einem hohen Standard arbeiten, seinen Mandanten optimal beraten und vor Gericht geschickt kämpfen. Rechtsanwälte müssen sozusagen alles wissen und alles ahnen, also Prozessgenies sein und jedes Gesetz kennen. Wer versagt, muss zahlen. Der Mandant kann dann Ausgleich in Geld verlangen, wenn der Anwalt gegen die Bestimmungen des Beratungsvertrages verstößt.

Grundsätze der Rechtsanwaltshaftung – aber nicht, wenn das Ergebnis gerecht ist

Schadenersatz bei Fehlverhalten des Anwalts? Dr. Schulte hierzu: „Dies gilt jedoch nicht in jedem Falle. So hatte eine Apothekerin in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2017, – IX ZR 270/16 -).“ Durch ein Versehen sandte der Anwalt eine Selbstanzeige an das Finanzamt. Es war aber nur ein Entwurf. Das Finanzamt setzte eine Strafe fest. Die Apothekerin war entsetzt: sie wollte die Selbstanzeige jetzt doch nicht mehr. Die Apothekerin verklagte ihren Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Höhe des Nachzahlungsbetrages, denn schließlich hatte der Anwalt ohne Vollmacht Erklärungen für die Mandantin abgegeben und nun müsse sie zahlen, was nicht sein könne. Hätte der Anwalt also nicht versagt, hätte Frau Apotheker aus Regensburg nicht zahlen müssen.

Was sagt das Gericht?

Der BGH vermochte dieser Argumentation nicht zu folgen und entschied, dass ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den beklagten Rechtsanwalt nicht bestehe. Zwar sei ihm wegen der versehentlichen Versendung der Selbstanzeige eine Pflichtverletzung anzulasten. Der Klägerin sei dadurch aber kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Denn der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant solle nicht vor Steuernachzahlungen schützen. Dieser sei nicht darauf gerichtet, dem Mandanten die Früchte einer von diesem vorsätzlich verübten Steuerhinterziehung zu wahren. Der Rechtsanwalt dürfe an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten nicht mitwirken. Es gehöre damit nicht zu seinen Aufgaben, dem Mandanten durch die Vermeidung von fahrlässigen Pflichtverletzungen die Erträge der von ihm begangenen Steuerhinterziehung zu erhalten. Mit anderen Worten: nicht nur das Geld, sondern auch die Briefmarken sollten in der Anwaltskanzlei im Tresor liegen. Damit niemand ohne Bedacht Briefe los sendet.

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