Fette Prospekte will keiner lesen – Prospekthaftung, wenn der Anleger sich verweigert.

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Der Prospekt und die Haftung des Anlageberaters – diesmal vor Gericht der fette und schwere Prospekt und ein lesefauler Anleger
Der Bundesgerichtshof urteilt dauernd zu Prospekten. Das sind Aufklärungsschriftstücke, die teilweise gesetzlich vorgeschrieben sind, und die der Anlageberater übergeben muss, damit der Anleger auch ordentlich informiert seine Anlageentscheidung treffen kann. Vor kurzem überraschte das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen schon mit dem Vorschlag, der Anleger müssen die Übergabe des Prospektes gesondert quittieren. Ansonsten sei der Anlageberater in der Haftung. Näheres hier.

Was macht der Anlageberater aber, wenn der Prospekt zu fett ist?
Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Az. III ZR 498/16 entschied am 07.02.2019, dass folgendes gilt:

Lehnt ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ab, dieser sei „zu dick und zu schwer“ und nur „Papierkram“,
folgt daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass er an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist und
auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichtet.  Der Pflichtenumfang des Anlageberaters wird allein durch ein solches Verhalten nicht reduziert; insbesondere wird er nicht davon entbunden,
den Anleger persönlich über die wesentlichen Risiken des Geschäfts zu informieren oder zumindest darauf aufmerksam zu machen, dass der
Prospekt weitere wichtige, über das Gespräch hinausgehende Hinweise enthalten kann.

Wer also als Vermittler von Schiffsfonds das Desinteresse des Anlegers einfach hinnimmt ist später bei einem Scheitern des Investments in der Haftung. In dem Fall hatte ein Anleger sich an Schiffsfonds beteiligt, aber keine Lust zum Lesen. Nach dem Untergang klagte der Anleger beim Landgericht Hannover und ging nach der Berufung über das Oberlandesgericht Celle schließlich zum BGH nach Karlsruhe.

Der Rechtsstreit ist noch nicht zu Ende. Jetzt wurde die Entscheidung vertagt, weil das Oberlandesgericht noch eine konkrete Frage klären muss: ist der Anleger korrekt über eine Provisionshöhe aufgeklärt worden durch eine mündliche Auskunft des Vermittlers.

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