Zwangsvollstreckung verschleppt – Rechtsanwalt haftet dem Mandanten

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Fallbeispiel nach einer Entscheidung aus Stuttgart

Holger F. aus Stuttgart freute sich. Endlich hatte er den Prozess gegen seinen Autoverkäufer gewonnen und das Gericht hatte entschieden: er darf das Auto zurückgeben und erhält den Kaufpreis. Sein Rechtsanwalt betrieb die Zwangsvollstreckung und machte leider einen fatalen Fehler. Die Zwangsvollstreckung war unwirksam, weil sie nicht schnell genug betrieben wurde. Sein Geld war weg und das Urteil nur ein Stück Papier. Die Freude änderte sich in Wut und Holger F. fragte sich enttäuscht, ob er Haftungsansprüche gegen seinen Anwalt hat (Fall nachgebildet Bundesgerichtshof Entscheidung IX ZR 71/16, aus Gründen der Nachvollziehbarkeit vereinfacht). Das Gericht hat einige Grundsätze zusammengefasst.

Zwangsvollstreckung falsch betrieben – was sagt der Bundesgerichtshof

Das Gericht stellt fest: „Der Kläger hat den Beklagten mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den Schuldner beauftragt.“ Abwarten ist fatal, weil „ein Rechtsanwalt seinen Auftrag so zu erledigen hat, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben.“ Abwarten ist also verboten. Aber auch Geldverschwendung gegen Zahlungsunfähige ist verboten.

Zwangsvollstreckung – aber nur, wenn etwas zu holen ist

Das höchste deutsche Zivilgericht weiter: „Der Anwalt muss seine Beratung hieran ausrichten. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein drohendes oder sogar bereits beantragtes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Anlass sein kann, jegliche Kosten verursachende Maßnahmen zu unterlassen und den Mandanten darauf zu verweisen, dass er seine Forderung im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden könne.“

Mit anderen Worten: ist der Schuldner erkennbar pleite, ist es nicht angesagt, einen teuren Gerichtsvollzieher sinnloserweise zu dem Schuldner zu senden.

Grundsatz der fairen und rechtlich qualifizierten Beratung

Der Anwalt kann nichts für das Leben und die Widrigkeiten betont das Gericht: „Zwar kann der Anwalt seinem Mandanten das mit der Insolvenz des Schuldners verbundene Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung nicht abnehmen. Für Entwicklungen, die nicht vorhersehbar waren, haftet er auch nicht. Jedoch muss er den Mandanten so weit belehren, dass dieser in Kenntnis der absehbaren Chancen und Risiken eine eigenverantwortliche Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen kann.“ Das Gericht betont den Grundsatz der fairen und qualifizierten Beratung gegenüber dem Mandanten. Der Hauptvorwurf des Gerichts gegen den Anwalt war: „Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrag des Klägers hat keine entsprechende Beratung und Aufklärung stattgefunden. Die Beklagte hat vielmehr eigenmächtig mit der Schuldnerin verhandelt und keine Weisungen des Klägers hinsichtlich des weiteren Vorgehens eingeholt.“ Holger F. war also nicht einbezogen in die Verhandlungen und wurde nicht umfassend über die weitere Vorgehensweise informiert.

Zusammenfassung

Der Beispielfall zeigt, dass die Gerichte von Rechtsanwälten im Grunde Selbstverständlichkeiten verlangen. Der Anwalt soll seinen Mandanten fair und umfassend beraten. Er soll mit dem Geld seinen Mandanten sorgsam umgehen und keine Maßnahmen einleiten, die nicht zielführend sind. Zudem gilt der Grundsatz: sind mehrere Wege vorhanden, soll der Anwalt den sichersten Weg gehen.

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