Rechtsanwaltshaftung – Prüfung der Mandanten Aussage

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Der Anwalt darf sich laut einem Urteil des BGH vom 14.02.2019 nicht darauf verlassen, dass der Mandant den Sinn einer Zustellung richtig deuten kann.
Der Rechtsanwalt von Peter P. aus Berlin reichte nach seinem Rauswurf aus der ehemaligen Firma eine Kündigungsschutzklage ein. Für diese gilt grundsätzlich eine Drei-Wochen-Frist. Der Anwalt vertraute dabei den Angaben von Peter S. Dieses Vertrauen erwies sich allerdings nach der gerichtlichen Beweisaufnahme als Fehler, da die Klage des Rechtsanwalts zu spät eingereicht wurde. Ein fataler Fehler, nur weil Peter P. ihm ein falsches Postdatum genannt hatte. Die Post kam nicht am 23., sondern die Zustellung war am 22. Er fragte sich hinterher, woher er es wissen solle?

Die Angaben kamen gerade vom Kläger, was den Rechtsanwalt empörte
Nun verlangte Peter P. von dem Rechtsanwalt entgangenen Verdienst für knapp zwei Jahre. In der Verteidigung äußerte sich der Rechtsanwalt dazu: Wie solle er wissen, dass die Angaben von Peter P. nicht den Tatsachen entsprechen und daher in Zweifel zu ziehen sind. Für sein eigenes Verfahren hatte Peter P. auf jeden Fall so viel Eigenverantwortlichkeit, um zu überprüfen, wann er einen Anwalt aufsuchen muss.

Das Oberlandesgericht überzeugte die Darlegung des Anwalts und gab ihm recht. Der Bundesgerichtshof beurteilte die Fakten allerdings negativ für den Anwalt und verurteilte ihn.

Die am Anfang des Geschehens zuständigen Gerichte wiesen die Klage zurück. Der Bundesgerichtshof hingegen hob das Urteil auf (Urteil vom 14.02.2019, Az IX ZR 181/17). Zur vollständigen und richtigen Beratung des Mandanten ist es die Pflicht des Anwalts, dass er zunächst durch die Befragung seines Mandanten den Sachverhalt klärt, auf den es schließlich für die rechtliche Beurteilung ankommen kann.

Bei einem vom Mandanten unklaren oder unvollständigen Sachverhalt darf sich der Rechtsanwalt nicht mit der Würdigung im rechtlichen Sinne des ihm Vorgetragenen zufriedengeben. Vielmehr muss sich der Anwalt durch die Befragung des Ratsuchenden bemühen ein objektives und vollständiges Bild der Sachlage zu gewinnen (BGH, Urteil vom 21. November 1960-III ZR160/59, NJW 1961, 601, 602, vom 2. April 1998 – IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; vom 19. Januar 2006 – IX ZR 232/01, NJW-RR 2006, 923 Rn. 22mwN). Auf die tatsächlichen und richtigen Angaben seines Mandanten braucht der Anwalt keine Nachforschungen anstellen, er muss darauf vertrauen können und auch keine weiteren eigenen Nachforschungen anstellen, da er die unrichtigen Angaben weder erkennen muss, noch erkennt. (BGH, Urteil vom 21. April 1994 – IX ZR 150/93, NJW 1994, 2293; vom 2. April 1998, aaO). Es gilt nicht für die rechtliche Beurteilung des vorhandenen Geschehens, sondern lediglich für Informationen tatsächlicher Art. Handelt es sich um rechtliche Angaben des Mandanten, muss der Anwalt damit rechnen, dass hier keine verlässliche Aussage vom Mandanten vorliegt, weil ihm die Kenntnisse als auch die entsprechende Erfahrung fehlen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 – VI ZR 65/83, NJW 1985, 1154, 1155). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts dient hauptsächlich dazu die Beurteilung eines Sachverhalts im rechtlichen Sinne in fachkundige Hände zu legen. Die Ausnahme, dass sich ein Anwalt immer auf tatsächliche Angaben seines Mandanten berufen kann, gilt nicht, wenn es sich um Informationen tatsächlich scheinbarer Natur handelt. (BGH, Urteil vom 21. November 1960, aaO; vom 15. Januar 1985, aaO).
Teilt der Mandant seinem Anwalt die Sichtweite seiner Rechtsstaatssachen mit, so muss der Anwalt diese Vorgänge durch Rückfragen prüfen, um die Vorgänge und tatsächlichen Umstände aufzulösen. Kommt hier keine zuverlässige Klärung zustande, muss der Anwalt weitere Ermittlungen recherchieren (BGH, Urteil vom 21. April 1994, aaO).

Was versteht man unter dem Begriff „Rechtsstaatsachen“?

Im vorliegenden Fall einer Kündigung bedeutet es lediglich: die Zustellung eines Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1994, aaO; Beschluss vom 7. März 1995, aaO) – eine sogenannte Rechtsstaatsache (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 – IX ZR 418/98, juris Rn.4).
Der verwendete Begriff im Gesetz wird im Bereich des Zugangs rechtlich bestimmt. Unter Abwesenden setzt der Zugang einer Willenserklärung voraus, dass diese in das Umfeld des Empfängers gelangt ist, sodass dieser die Möglichkeit hat, unter normalen Umständen vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 – II ZB 15/10, WM 2011, 1531 Rn. 15). Erreicht ein Brief den Briefkasten des Empfängers, gilt er als zugegangen, sobald sichergestellt ist, dass hier eine geregelte Briefverteilung erfolgt und zu erwarten ist, dass der Briefkasten noch am selben Tag vom Besitzer entleert wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2018 U 117/17, juris Rn. 19 ff). Kommt die Erklärung zu einem Zeitpunkt am Briefkasten an, an dem mit dem Adressaten noch nicht zu rechnen ist, ist die Willenserklärung nicht mehr an diesem Tag juristisch eingegangen, sondern erst am nächsten Tag oder zu einem späteren Zeitpunkt.

Einnahmeverluste durch eine verlorene Klage zahlt der Rechtsanwalt

Peter S. fiel ein Stein vom Herzen, da er den Brief erst am 23. des Monats aus dem Briefkasten genommen hatte, die Zustellung allerdings schon am 22. des Monats gewesen ist. So hatte der Rechtsanwalt leider ungeprüft die Rechtstaatssache übernommen und war damit gescheitert. Derartige Rechtstaatsachen müssen von einem Anwalt überprüft werden. Hier musste nun der Rechtsanwalt sämtliche Kosten des Verfahrens inklusive entgangener Gewinne des Mandanten bezahlen.
In einer solchen Konstellation würden wahrscheinlich viele Mandanten sagen: Da die Falschinformation von Ihnen aus gegangen ist und auch so verursacht wurde, kann dem Anwalt keine Schuld zugewiesen werden, welcher auch noch zu einer Rechtsanwaltshaftung führt.

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