Urteil Oberlandesgericht: Missbrauch des Instruments der Abmahnung

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Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Abmahnungen – Modeerscheinungen – Politik und Justiz drehen dem Geschäft mit den Abmahnungen die Luft ab

Berlin, Herbst 2020 – Von Seiten der Legislative und der Judikative innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gibt es in letzter Zeit Bestrebungen das bis dato erträgliche Geschäft mit dem “Missbrauch” von Abmahnungen zu beschränken. Es soll verhindert werden, dass Abmahnungen zur Generierung von Vertragsstrafen und Gebühren genutzt werden.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Schulte
Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Schulte

Die Legislative ist nach der Staatstheorie die gesetzgebende Gewalt. Also in der Bundesrepublik Deutschland der Bundestag. Im Rahmen des oben beschriebenen Vorhabens hat der Bundestag am 11.09.2020 eine Änderung beziehungsweise Erweiterung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beschlossen. Es wird in Zukunft nur noch möglich sein, dass Abmahnungen durch die konkret Geschädigten ausgesprochen werden. Es ist also das Ziel die wettbewerbsrechtliche Abmahnung als juristisches Instrument wieder ihrem ursprünglichen Zweck zuzuführen. Die Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen, die aus einem Verstoß des anderen Marktteilnehmers gegen die wettbewerbsrechtlichen Regeln resultieren. So soll verhindert werden, dass sich Individuen oder Organisationen darauf “spezialisieren” durch Abmahnwellen Gewinne zu erwirtschaften.

Geltendes Recht zum Schutz des Wettbewerbs

Auch die Judikative folgt diesem Gedanken unter anderem in dem Urteil 6 U 210/19 des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 12. November 2020. Die Judikative ist nach der Staatstheorie die rechtsprechende Gewalt, also die Bundes- und Landesgerichte.

So entschied das OLG Frankfurt a.M., dass 240 Abmahnungen in einem Jahr durch eine Firma, die keinen mittelbaren wirtschaftlichen Bezug zu dem Wettbewerbsverstoß des Abgemahnten hat, für einen Missbrauch des Instruments der Abmahnung spricht. Im speziellen Fall bezog sich die Abmahnung auf das Fehlen eines Links, welcher zu einer Online-Streitbeilegung Internetseite führen soll. Laut der Verordnung Nr. 524/2013 der Europäischen Union vom 21. Mai 2013 ist diese Verlinkung allerdings verpflichtend und kann im als Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb gesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist somit rechtlich zulässig. In diesem speziellen Fall war die Abmahnung allerdings unzulässig. Die Abmahnende Firma hatte sich nach Ansicht des Gerichtes auf die Abmahnung speziell der fehlenden OS-Verlinkung spezialisiert. So waren die 240, in einem Jahr, versandten Abmahnungen hauptsächlich auf diesen Zweck ausgerichtet. Ein besonderes wirtschaftliches Interesse lag vonseiten der abmahnenden Firma nicht vor. Dieses würde beispielsweise bei einem direkten Konkurrenzverhältnis zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten vorliegen.

Abschließend ist also zu sagen: Hält sich ein Konkurrent nicht an geltendes Recht zum Schutz des Wettbewerbs und ist aus diesem Grund mit einem Wettbewerbsvorteil zu rechnen, ist die Abmahnung immer noch ein probates und rechtmäßiges Mittel, um wettbewerbsrechtliche Vergehen zu unterbinden.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Volkswirt / stud. jur.

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Die Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanwälte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

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