Meldepflicht gemäß § 3a Netzwerkdurchsetzungsgesetz ab dem 01.02.2022 und so weiter

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Reputationsschäden durch Hass, Beleidigungen und Verleumdungen werden stärker geahndet ab dem 01.02.2022.

Die Herausforderungen des Rechtsschutzes vor Beleidigungen und Verleumdungen und Hetze sind im Internet komplizierter als in der realen Welt. Beleidigungsstrafanzeigen und Unterlassungsverfahren, Schadenersatz und Strafverfolgung kennen die Gerichte seit Jahrhunderten.

Beispiel: Wenn Karl Meier über Sie behauptet,  sie seien ein Brunnenvergifter und diese Aussage in der Kneipe „Zur Linde“ am 31.01.2022 um 23.15 Uhr getätigt wird, kann ohne weiteres ein Verfahren eingeleitet werden. Täter, Tatort und so weiter sind bekannt.

Jetzt findet eine solche Behauptung von einem JoseFree bei FACEBOOK statt über Sie, dann wird es aber kompliziert. Niemand weiß, dass JoseFree Karl Meier ist. Facebook hebt die Hände und ruft: Wir sind technischer Dienstleister und haften nicht.

Die Herausforderungen des Internets sind insbesondere die Grundsätze, dass

  • Technik im Grunde unschuldig ist und
  • dass der Täter sich hinter der Verschleierung seiner Identität verstecken kann.

Was also tun?

Neue technische Entwicklungen fordern den Gesetzgeber heraus, der regelmäßig erst einmal eine Findungsphase beginnt und verschiedene Konzepte verbindet und versucht.

Erst einmal gilt natürlich der Grundsatz, dass der Staat möglichst effektiv arbeiten möchte und die Verantwortung auf den einzelnen delegiert. Jeder muss selber schauen, ob er Opfer von Hetze geworden ist. Außerdem versucht der Gesetzgeber gerade mit dem Konzept des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes die privaten Anbieter von Technik in die Pflicht zu nehmen. Technik angefangen von Strom bis hin zu Betreibern von Websiten werden also verantwortlich gemacht für das Handeln von Nutzern.

Rück den Namen des Täters raus – schnell und effektiv

Die Idee ist nun, dass die großen Anbieter von Netzwerken sich selber organisieren müssen und die Verschleierung der Identität abgeschafft wird.

Der Gesetzgeber hat die fünf größten Anbieter von sozialen Netzwerken in die Pflicht genommen. Diese Anbieter sozialer Netzwerke  müssen bestimmte strafrechtlich relevante Inhalte dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle mit IP-Adresse und Port-Nummer (§ 3a NetzDG n.F.) melden. Das Bundeskriminalamt schätzt ein, ob die übermittelten Inhalte auch tatsächlich in diesem Sinne strafrechtlich relevant sind. Falls diese Einschätzung positiv ausfällt, fordert es die bei dem Anbieter des sozialen Netzwerkes gespeicherten Daten an, soweit sie zur Identifizierung des Verfassers erforderlich sind. Dann geht es weiter an die Staatsanwaltschaften vor Ort.  Das Bundeskriminalamt erwartet über einhunderttausend Verfahren in dem Jahre 2022.

Auch kleine technische Dienstleister müssen den Hetzer nennen

Auch das Verfahren für Private, die über Hetzer Auskunft verlangen, wird vereinfacht. Hierzu wird das Telemediengesetz geändert. Dieses Auskunftsverfahren ermöglicht Opfern die Verfolgung der Ansprüche wegen Hetze gegenüber fast allen Internetanbieter.

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