Update 2025: Wer bestimmt 2025, was im Netz gesagt werden darf – der Staat oder die Plattformen?
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz steht am juristischen Scheideweg: Zwischen Meinungsfreiheit, Löschpflicht und digitaler Willkür wächst der Druck auf Recht, Politik und Gesellschaft.
Das Internet ist ein hoher Maße rechtlich relevanter Raum und schreit regelrecht nach Regeln, die global gelten und die interessenausgleichend wirken. Bisher gibt es neben einer Fülle von Urteilen auf nationaler Ebene in Deutschland kaum Rechtsnormen. Im Grunde fehlt alles, bis auf die heilige Regel seit 1997: Die Internetseite muss ein Impressum haben.
Was regelt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Ursprünglich dachte man, durch das Internet werde die Welt ein besserer Ort. Meinungsaustausche und Informationen seien allgemein zugänglich …. Demokratie, Menschenrechte, Bildung seien besser zu verwirklichen, das Gegenteil trat ein: riesige Konzerne beherrschen das Internet, die Nutzer sind Konsumenten und Opfer von Manipulationen. Es herrscht der nackte Kampf um Geld und Einfluss, unabhängig von rechtlichen Fragen und Gerechtigkeit. Die Auswüchse wurden und sind so schlimm, dass der nationale Gesetzgeber versucht, globale Herausforderungen zu regeln. So kam es dann zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz.
Es handelt sich um einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Genauso versuchte die Justiz mit dem bürgerlichen Gesetzbuch von 1895, das Umweltrecht zu regeln. Das klappte allerdings naturgemäß nicht und seit 1970 hat sich die Rechtsmaterie Umweltrecht explosionsartig vergrößert. Aber irgendwo muss der Gesetzgeber anfangen.
Erste Idee zur Regelung – große Meinungsforen
Das Internet erlaubt den anonymen Austausch von Meinungen und das Aufstellen von Tatsachenbehauptungen aller Art: „Ex-Präsident Obama ist ein Tierquäler und ist gar kein Amerikaner!“
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) werden soziale Netzwerke ab einer bestimmten Größenordnung verpflichtet, halbjährlich einen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu erstellen (§ 2 NetzDG) sowie ein wirksames Beschwerdemanagement vorzuhalten (§ 3 NetzDG).
Wenn rechtswidrige Inhalte trotz einer beim sozialen Netzwerk erhobenen Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gelöscht oder gesperrt werden, droht ein Bußgeld.
Rechtswidrige Inhalte sollen durch die Netzwerkbetreiber gelöscht oder gesperrt werden. Das Unterbinden von Hasskriminalität soll eine freie, offene und demokratische Kommunikationskultur in den sozialen Netzwerken sichern. Der Maßstab, was gelöscht oder gesperrt werden muss, wird nicht von den sozialen Netzwerken gesetzt. Maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze. Mit dem Gesetz werden keine neuen Löschpflichten geschaffen. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass bestehendes Recht eingehalten und durchgesetzt wird. Unabhängig von den Regelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes bleibt es dabei, dass, wer strafbare Inhalte im Netz verbreitet, auch strafrechtlich verfolgt wird. Hierfür sind auch weiterhin die Strafverfolgungsbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) zuständig.
Typisches Beispiel für einen Verstoß
Ziel des Gesetzes ist die zügigere und umfassendere Bearbeitung von Beschwerden und allgemein die Bekämpfung von „Hasskriminalität“ und strafbaren Inhalten im Internet. Also muss ein Äußerung wie: „Ex-Präsident Obama ist ein Tierquäler und ist gar kein Amerikaner!“ gelöscht werden, wenn diese Äußerung bei Facebook auftaucht.
Unterläuft Facebook das Gesetz?
Der bekannte Hamburger Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel hat beim Bundesamt für Justiz beantragt, Facebook wegen Verstoßes gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) mit einer Geldbuße in Höhe von 250.000 Euro zu bestrafen, weil Facebooks Zustellbevollmächtigter Post nicht annimmt oder zurücksendet. Die Möglichkeit so einer Geldbuße ergibt sich aus § 5 NetzDG:
Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten.
Bekanntlich macht es keinen Sinn, sich auf den Platz zu stellen und laut zu rufen, wie ungerecht doch die Welt sei. Gerichtsverfahren und Beschwerdeverfahren leben davon, dass eine Beschwerde auch zugestellt werden kann.
Wohin soll sich der ehemalige amerikanische Präsident denn jetzt wenden, wenn es keine Anlaufstelle gibt, und er möchte nicht mehr als Tierquäler und Fake-Ami gelten?
Der Hamburger Rechtsanwalt Steinhöfel hat daher ein Bußgeld beantragt: „Dass Facebook als Folge daraus sogar durch den Gerichtsvollzieher zugestellte einstweilige Verfügungen deutscher Gerichte ignoriert“, zeigt Steinhöfels Ansicht nach „eine Bereitschaft, Gesetze und Gerichtsentscheidungen zu missachten, die nach deutlichen Sanktionen des Rechtsstaats ruft“. Deshalb, so der Rechtsanwalt, „muss das Bundesamt für Justiz auf unseren Antrag hin ein schmerzhaftes Bußgeld verhängen“.
An diesem Beispiel wird deutlich, dass Internetkonzerne nicht gerade freudig den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland entsprechen wollen.
Frage: Was passiert eigentlich, wenn Konzerne zu viel löschen?
Neuer Fall: Ex-Präsident Obama schreibt auf seinem Facebook-Profil Folgendes: „Ich finde alle doof, die mich Tierquäler nennen, und besonders doof finde ich diejenigen, die ihre Hunde mit ins Bett nehmen.“
Jetzt löscht Facebook diese Äußerung als Hass und Obama hat den Wunsch, sich dagegen zu wehren?
Juristen bemängeln Folgendes: das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zwingt Facebook und andere große Plattformbetreiber eine private Polizei zu beschäftigen und dann Hassreden zu löschen. Aber nicht geregelt ist der Fall, dass Facebook einen Beitrag unberechtigt löscht. Das LG Heidelberg hat nun entschieden, dass Facebook berechtigt ist, Hassreden, die andere Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Herkunft oder der religiösen Zugehörigkeit angreifen, zu löschen und den Account des Verfassers zu sperren, ohne dass diese Sperrung gerichtlich überprüft werden darf. Eine einstweilige Verfügung scheiterte vor dem Landgericht.
LÖSUNG DES GERICHTS – FACEBOOK IST EIN PRIVATES UNTERNEHMEN
Die Meinungsfreiheit ist ein extrem wichtiges Gut (Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes). Diese Meinungsfreiheit verpflichtet aber nicht private Unternehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat einmal ausgeführt (anderer Zusammenhang): Es handelt sich um einen Fall der „mittelbaren Grundrechtsbindung, der auch Private und Privatunternehmen – insbesondere nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung und auf der Grundlage von staatlichen Schutzpflichten – unterworfen sind. Während diese auf einer prinzipiellen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger beruht, dient jene dem Ausgleich bürgerlicher Freiheitssphären untereinander und ist damit von vornherein relativ. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wirkung der Grundrechte und damit die – sei es mittelbare, sei es unmittelbare – Inpflichtnahme Privater in jedem Fall weniger weit reicht. Je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung kann die mittelbare Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates vielmehr nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die – wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen – früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren. Inwieweit dieses heute in Bezug auf die Versammlungsfreiheit oder die Freiheit der Meinungsäußerung auch für materiell private Unternehmen gilt, die einen öffentlichen Verkehr eröffnen und damit Orte der allgemeinen Kommunikation schaffen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Folgt man dann dem Bundesverfassungsgericht in diesen Erwägungen, spricht vieles dafür, dass ein Beitrag nicht einfach gelöscht werden kann und die Entscheidung von Facebook doch gerichtlich überprüft werden kann Bundesverfassungsgericht .
Es ist damit zu rechnen, dass die Frage nach dem Verhalten von großen Internetunternehmen einer rechtlichen Klärung zugeführt wird (auch wenn der Gesetzgeber hier nicht gehandelt hat). Dann entscheiden eben Gerichte.
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. So hat das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 27. August 2018 eine gegenteilige Auffassung vertreten.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist ein erster Schritt, wobei viele Fragen bisher nicht geklärt sind.
Rechtsstaatliche Regulierung notwendig – Diskussionen über einen großen Wurf?
Der Digitalrat soll die Bundesregierung beraten. Bisher ist aber so gut wie nichts geschehen.
Das Recht soll Betreiber zwingen, rasch strafrechtlich relevante, Hass verbreitende Inhalte zu löschen, indem ihnen hohe Strafen drohen. Sie reagieren so, wie es Gegner des NetzDG befürchteten: Überlässt man solche Aufgaben den Betreibern, dann löschen sie nach ihren Community-Regeln und „overblocken“ global oder in Deutschland in großem Stil. Um Bußen zu vermeiden, nehmen sie auch rechtlich zulässige, durch die Meinungsfreiheit gedeckte Inhalte aus dem Netz. Sie greifen so in öffentliche Debatten ein, oft ohne dass wir dies wirklich merken und ohne dass wir verlangen können, ungerechtfertigt gelöschte Inhalte wiederherzustellen.
Informationelle Grundversorgung gefährdet
Das darf nicht sein, das vergiftet demokratische Gesellschaften. Diese Plattformbetreiber gebieten über keinen privaten Unternehmensraum, in dem einfach ihr Hausrecht gilt. Denn sie sind längst in die informationelle Grundversorgung eingestiegen und verfügen über Räume öffentlicher Kommunikation, in denen hierzulande in erster Linie die Normen der Meinungs- und Pressefreiheit gelten sowie Transparenz herrscht.
Ähnlich wie beim globalen Umweltschutz wird es vieler Diskussionen und verschiedener Ansätze bedürfen und länger dauern, bis sinnvolle Regelungen gefunden sind. Das ist und bleibt ein Prozess, bei dem wir ganz am Anfang stehen.
Update 2025 – Netzwerkdurchsetzung in der Krise? Juristischer Klärungsbedarf nimmt zu
Im Jahr 2025 zeigt sich deutlicher denn je: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) war ein erster, aber keineswegs ausreichender Schritt zur rechtlichen Rahmung digitaler Kommunikation. Trotz der hohen politischen Erwartungen hat es die digitale Realität längst überholt. Die Zahl der Löschungen auf sozialen Plattformen wie Facebook, YouTube und TikTok ist laut Bundesamt für Justiz im Jahr 2024 um 38 % gestiegen – aber nicht, weil Hasskriminalität stärker bekämpft würde, sondern weil Plattformen zur Risikominimierung zunehmend auf pauschales „Overblocking“ setzen.
Wer schützt uns vor der Plattform-Justiz?
Die juristische Fragwürdigkeit dieser Entwicklung liegt offen zutage: Während Beiträge mit strafrechtlich relevanten Inhalten zu langsam entfernt werden, verschwinden zugleich immer mehr rechtlich zulässige Meinungsäußerungen aus dem Netz – ohne Möglichkeit zur effektiven Gegenwehr. Der Rechtsstaat wird so zunehmend aus den digitalen Debattenräumen gedrängt. Ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz aus März 2025 sieht zwar vor, dass Plattformen binnen 48 Stunden gerichtliche Eilentscheidungen einholen müssen, bevor sie Beiträge dauerhaft löschen – doch bis zur Umsetzung bleibt dies Theorie.
Juristischer Brennpunkt: Was ist öffentlich, was ist privat?
Die Gerichte ringen weiterhin mit der zentralen Frage: Sind soziale Netzwerke private Räume mit Hausrecht – oder digitale Marktplätze, in denen Meinungsfreiheit wie im öffentlichen Raum geschützt ist? Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 erstmals angedeutet, dass große Plattformen mit monopolartiger Stellung zu „quasi-öffentlichen Kommunikationsräumen“ werden – eine Einschätzung, die nach einem neuen Rechtsrahmen verlangt. Bislang aber fehlt ein „Digital-Grundgesetz“, das die Balance zwischen Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrechten und Plattformverantwortung neu austariert.
Globale Plattformen, nationale Regeln – ein Widerspruch?
Das eigentliche Problem bleibt strukturell ungelöst: Nationale Gesetze wie das NetzDG stoßen an ihre Grenzen, wenn US-Konzerne mit Milliardenreichweiten agieren und dabei von Luxemburg oder Irland aus operieren. Der Digital Services Act der EU, der seit Februar 2024 gilt, bringt zwar strengere Meldepflichten und erstmals echte Bußgeldandrohungen auf europäischer Ebene – aber die praktische Durchsetzung verläuft bislang schleppend. Nur 3 von 17 Verfahren gegen „Very Large Online Platforms“ wurden bis Juli 2025 überhaupt eingeleitet.
Fazit: Das NetzDG braucht dringend ein 2. Kapitel
Im digitalen Zeitalter darf sich der Rechtsstaat nicht mit einer Löschpflicht begnügen. Was fehlt, ist ein belastbarer Rechtsanspruch auf Wiederherstellung rechtmäßiger Inhalte, echte Transparenz über Löschentscheidungen – und eine unabhängige Instanz, die zwischen Nutzern und Plattformen vermittelt. Andernfalls droht eine neue Form der digitalen Machtasymmetrie: Die Plattform entscheidet, was öffentlich gesagt werden darf – und der Rechtsstaat schaut zu.
Juristisch gesehen steht Deutschland damit vor einer Grundsatzentscheidung: Wollen wir die digitale Öffentlichkeit den privaten AGBs der Tech-Konzerne überlassen – oder schaffen wir einen rechtlichen Ordnungsrahmen, der Freiheit, Schutz und Teilhabe im Netz garantiert?