Haftung des Rechtsanwalt – Grundlagen und Überraschungen

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Rechtsanwälte sind versichert, falls sie einen Fehler in der Beratung machen und dadurch ihrem Mandanten ein Schaden entsteht. Dieser Beitrag klärt die Rechtslage und Besonderheiten.

Grundsatz: Haftungsfälle bleiben unbekannt

Die Statistik sagt, dass Anwälte nur alle fünf Jahre einen Haftungsfall ihrer Versicherung melden und dass die meisten angemeldeten Schadensfälle nicht zu einem Schadenersatz für den Mandanten führen.

Problem der Statistik – riesige Dunkelziffer

Viele Anwälte regulieren einen Schaden lieber ohne Versicherung und die meisten Mandanten wissen gar nicht, dass ein Haftungsfall vorliegt. Die sogenannte „Fehlerkultur“ ist nicht besonders ausgeprägt: wer will schon Ärger und einen zahlenden Kunden verlieren? Außerdem wissen, die Mandanten dass statistisch die Hälfte aller Rechtsstreite verloren gehen muss. Ob es nun an einem „dummen“ Richter, falschen Gesetzen oder fehlenden Beweisen liegt, können die Mandanten nicht beurteilen. Daher machen viele Mandanten keine Ansprüche geltend.

Auskunftsvertrag führt zur Haftung

Eine Haftung ergibt sich bereits für eine Auskunft, ob am Telefon, per Mail, Brief, persönlich oder über andere Medien. Dazu ist kein Besuch in der Anwaltskanzlei erforderlich – auch muss keine Bezahlung erfolgen. Wer als Experte angesprochen wird und antwortet haftet auch als Experte.

Gerichtskostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt – Prozess verloren

Anwalt hätte Mandanten auf Notwendigkeit zügiger Zahlung hinweisen müssen – Beispielsfall

Helmut H. aus Hannover hatte vor einigen Jahren einen Brand an der Hecke zum Nachbarn, für den der Nachbar zu haften hat. Der Nachbar hatte Unkraut mit Feuer bekämpft und dummerweise die Hecke angezündet. Erst hatte er gezögert, dann aber einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser wies darauf hin, dass der Anspruch zum Ende des Jahres verjähren würde. Kurz vor Verjährungseintritt hatte der Rechtsanwalt dann endlich Klage erhoben. Weiter hörte er von seinem Rechtsanwalt nichts und er war guter Dinge, dass er noch doch noch zu seinem Geld kommen würde.

Tatsächlich war das Nächste was er von seinem Rechtsanwalt hörte, dass die Klage abgewiesen worden sei. Helmut H. als Kläger hätte den Gerichtskostenvorschuss zahlen müssen, damit die Klage zugestellt würde. Dies hatte er nicht gewusst und sein Rechtsanwalt hatte ihn darauf nicht hingewiesen.

Helmut H. kochte vor Wut und suchte einen anderen Rechtsanwalt auf, der sich schwerpunktmäßig mit der Haftung von Kollegen befasste.

Rechtsanwalt verteidigt sich, dass habe er dem Mandanten mitgeteilt
Der frühere Rechtsanwalt verteidigt sich. Anlässlich des Beratungsgespräches kurz vor Klageerhebung habe er den Mandanten darauf hingewiesen. Helmut H. kann sich daran nicht erinnern und bestreitet dies.
Nun stützt sich sein neuer Rechtsanwalt auf die Tatsache, dass die Aufklärung gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 Bürgerlichen Gesetzbuch von dem pflichtwidrig handelnden Rechtsanwalt bewiesen werden müsse. Bei Rechtsanwaltshaftung gilt eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Mandanten.

Der frühere Rechtsanwalt konnte dies nicht beweisen, aus diesem Grunde gilt die Aussage des Mandanten, er sei über die zügige Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Gerichtskostenvorschusses nicht aufgeklärt worden.. Dafür spricht auch der Anscheinsbeweis. Hätte der haftende Rechtsanwalt ordnungsgemäß aufgeklärt, dann hätte Helmut H. nach aller Erwartung auch bezahlt.

Überwachung der Gebühreneinzahlung bei Gericht ist Sache des Anwalts

Weiter führt der nun beauftragte Rechtsanwalt aus, dass gerade in diesem Falle, in welchem bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Gerichtskostenvorschusses eine Verjährung eintritt, ein Anwalt sehr genau überwachen muss, dass die Zahlung rechtzeitig erfolgt. Die Frist ist als „demnächst“ in § 270 Abs. 3 Zivilprozessordnung gesetzlich beschrieben und beträgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)  (vgl. BGH, 01.12.1993 – XII ZR 177/92) bis zu zwei Wochen. Dies hätte er auch wissen müssen.

Aus diesem Grunde ist der aus der abgewiesenen Klage entstandene Schaden dem Helmut H. zu ersetzen.

Fazit- Grundlagen der Überlegung, ob und wie sein Anwalt in die Haftung zu bekommen ist

Bei allen Überlegungen ist zu Grunde zu legen, dass nicht der Mandant die unterlassene Aufklärung über erhebliche Tatsachen beweisen muss, falls der Rechtsanwalt für einen Fehler in die Haftung genommen werden soll.
Die Überwachung der Einzahlung der Gerichtskosten ist Sache des Anwalts, da der Mandant die Vorschrift der Zivilprozessordnung nicht kennen muss und in aller Regel nicht kennt. Noch weniger wird er über die dazugehörige Rechtsprechung informiert sein.
Es ist anzunehmen, dass der Rechtsanwalt in jeder Situation, in der im Rechtsverfahren weiß was er tut und seinen Mandanten fair und offen berät.

 

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