Anwaltsfehler und Haftung – Herausgabe der Akte des Anwalts

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Anwaltsfehler und Haftung – Herausgabe der Akte des Anwalts

Rechtsanwalt G. aus Neuss ärgerte sich. Informationen fehlen. Er arbeitet nicht effektiv.  Der Rechtsanwalt vertrat die Eheleute Christiansen. Sein bisher beauftragte Kollege Rechtsanwalt E. weigerte sich die Handakte herauszugeben. In dieser Handakte waren die notwendigen Informationen enthalten. Wie haben die Eheleute Christiansen Erfolg vor dem Gericht? Urkunden sind wichtig für den Beweis vor Gericht. Das Gericht benötigt einen aufgearbeiteten Sachverhalt. Der Grundkonflikt: Herausgabe der Anwaltsakte aus dem Jahre 2012 führt zu einem Grundsatzurteil. (Namen geändert).

Muss ein Anwalt seine Handakte an den Mandanten herausgeben?

Die Eheleute Christiansen als ehemalige Mandanten regen sich auf und beschwerten sich bei der zuständigen Anwaltskammer in Köln. In einem Aufsichtsverfahren kann ein Rechtsanwalt bestraft werden. Dies kann bis zu einem Berufsverbot gehen. Ein Anwalt muss die Akte seiner Mandanten herausgeben. Das sollte die Berufsaufsicht der Kammer klären. Da der Rechtsanwalt bezahlt war sahen die Eheleute keinen Grund für die Verweigerung der Herausgabe.

Gerichte streiten bis 2014

Juristisch entspannte sich ein hin und her. Erst der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, fand nach seiner Sitzung vom 3. November 2014 – Aktenzeichen BGH, 03.11.2014 – AnwSt (R) 5/14 deutliche Worte. Das Gericht schriebt dem Rechtsanwalt E. wütend: „Die anlasslose Zurückbehaltung der Handakten stellt, anders als der Anwaltsgerichtshof meint, ein gravierendes Fehlverhalten dar. Der Mandant übergibt dem Rechtsanwalt seine Unterlagen zur Besorgung des Auftrags in dem Vertrauen, dass dieser – sein – Rechtsanwalt sich für ihn einsetzt und sich zumindest rechtmäßig verhält. Kommt es zu einer Beendigung des Mandats und der Mandant verfolgt seine Rechtsangelegenheiten auf anderem Wege, mit Hilfe eines anderen Rechtsanwalts weiter, kann er mit Fug und Recht erwarten, dass er seine dem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Originalunterlagen zurückerhält. Das Vorenthalten von Originalunterlagen kann, gerade in anhängigen Verfahren, zu einer erheblichen Schädigung des Mandanten führen. Ist der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Gebühren und Auslagen befriedigt, ist keinerlei Grund erkennbar, der ein solches Verhalten rechtfertigt. Mit einer gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)) ist es unvereinbar, widerspricht vielmehr in hohem Maße dem Vertrauen, dass der frühere Mandant in den Rechtsanwalt gesetzt hatte.“

Die Handakte gibt der Anwalt an den Mandanten

Juristisch argumentierte das Gericht mit der Geschichte der Berufsordnung aus dem Jahre 1958 und dem Textzusammenhang. Die ausführliche Begründung steht hier. https://www.jurion.de/urteile/bgh/2014-11-03/anwst-_r_-5_14/?from=1 %3A7128847%2C0 Seit dem 03.11.2014 ist geklärt, dass ein Rechtsanwalt seine Handakte an den Mandanten herausgeben muss. Voraussetzung ist, dass der Mandant diesen Wunsch hat und der Rechtsanwalt keine Geldansprüche gegen den Mandanten hat. Ansonsten droht die Keule des Berufsrechts.

Was ist die Handakte?

Bereits am Tage des Mauerfalls hatte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung gefällt. Diese weitreichende Entscheidung vom 09.11.1989 (BGHZ 109, Seite 260) ist wegen des Jubels und der Feiern zum Maueröffnung zwischen der damaligen DDR und der Bundesrepublik nicht gewürdigt worden. Rechtsanwalt H. aus Frankfurt war von dem Konkursverwalter eines ehemaligen Mandanten auf Herausgabe der Anwaltsakten verklagt worden. An diesem Tage war das Verfahren endlich beim höchsten deutschen Zivilgericht gelandet. Der pleite gegangene Mandant – eine großer Spieler rund um teure Baumaschine – war langjährig vertraut mit dem Anwalt. Leider war das bedeutende Unternehmen als Aktiengesellschaft pleite gegangen. Der Staatsanwalt war auf den Plan getreten. Es folgte ein Strafverfahren wegen Betrug rund um Aktien. Es ging um viel Geld. Die Akten waren beim Staatsanwalt gelandet. Es hatte eine peinliche Hausdurchsuchung bei dem Anwalt gegeben. Der Konkursverwalter will in diese Akten sehen. Diese Anwaltsakten könnten den Beweis liefern. Bis zuletzt hatte der Anwalt sich gewehrt gegen die Herausgabe der Akten seiner Kanzlei an den Konkursverwalter. Der Anwalt konnte über die Akteneinsicht Schadenersatz zahlen müssen. Über die Akten erhält der Konkursverwalter die Beweise für eine Schadenersatzklage. Es ging nicht um Altpapier, sondern um wichtige Urkunden und Zusammenhänge, die sich aus den Akten ergeben.

Bundesgerichtshof – Umfang der Handakte

In der Entscheidung erklärt der Bundesgerichtshof: sämtliche erhaltenen Unterlagen, sämtliche abgesandten Schreiben und sämtliche Gesprächsvermerke des Anwalts müssen herausgegeben werden. Der Bundesgerichtshof schließt folgende Unterlagen aus: Gesprächsnotizen über Gespräche mit seinem Mandanten müssen nicht herausgegeben werden. Auch Gefühlsäußerungen in der Akte dürfen vertraulich bleiben. Was damit gemeint ist bleibt unklar. Auch müssen nicht alle Hintergrundinformationen herausgegeben werden. Hier dichtet das Gericht: „Darüber hinaus wird dem Anwalt bei der Ausführung des Mandats ein gewisser Freiraum zu zuerkennen sein, vertrauliche „Hintergrundinformationen“ zu sammeln, die er auch und gerade im wohlverstandenen Interesse sowie im Interesse der Rechtspflege diesem gegenüber verschweigen darf.“ Ein erklärendes Beispiel liefert der Bundesgerichtshof nicht. Der Bundesgerichtshof geht weiter. Der Auftraggeber habe einen Anspruch auf alle sonstigen Informationen der Auftragserledigung. Sabotage ist verboten.

Zielrichtung der Herausgabe der Handakte – Schadenersatz

Das Gericht schreibt unverblümt: die Zielrichtung der Herausgabe der Akte sei ein Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt. Das gelte in den Fällen, in denen der Anwalt bewusst gegen den Mandanten gearbeitet habe. Es sei widersinnig den schädigenden Rechtsanwalt zu schützen. Der Bundesgerichtshof argumentiert mit der Kammergerichtsordnung von 1555 der Reichsadvokaten. Die Handakte ist nach dem Gesetz in alle Einzelheiten zu führen. Diese ist dem Auftraggeber herauszugeben.

Was ist die Handakte?

Der Anwalt führt nach dem Gesetz eine Akte über den Auftrag. Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) muss der Anwalt durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können. Das höchste Zivilgericht schreibt zum Begriff der Handakte:  Der Anwalt hat zu jedem Mandat eine eigenständige Akte anzulegen. Die Pflicht zur Anlegung der Handakte ist lückenlos. Die Norm bezweckt die Sicherstellung der Mindestvoraussetzung einer Verwaltungsstruktur für die anwaltliche Tätigkeit einerseits und die Schaffung eines Beweismittels für den Rechtsanwalt und seinen Mandanten andererseits. (Urteil vom 17.5.2018 – IX ZR 243/17).

Wozu die Diskussion um die Handakte?

Wenn die Akte nicht herausgegeben wird, ist ein Schadenersatz möglich. Gleiches gilt, wenn die Akte Fehler zeigt oder unvollständig ist. Auch dann ist Schadenersatz gegen den Anwalt möglich. Grundsätzlich arbeiten Mandanten und Rechtsanwälte vertrauensvoll und erfolgreich zusammen. Das ist nicht immer so. Bei der Beauftragung eines Anwalts gibt es immer Erwartungen und Hoffnungen. Diese können enttäuscht werden. Dann ist zu fragen, ob die Beteiligten einfach menschlich nicht gut harmonierten oder ob tatsächlich ein Anwaltsfehler vorlag. Das kann am besten überprüft werden durch Vorlage der Handakte. Falls ein bedauerlicher Fehler passiert ist, muss die Versicherung des Rechtsanwalts eingeschaltet werden.
woman-hand-desk-office.jpg
01
Megatrends für Unternehmen

Chancen. Risiken. Erfolg

So viele Unternehmen befassen sich heute schon mit den Megatrends und suchen nach Lösungen für die daraus resultierende Problemen. Dabei spielt die richtige Strategie eine entscheidende Rolle.

Digitalisierung und Technologie
92%
Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein
80%
Demografischer Wandel und soziale Veränderungen
85%
Globalisierung und geopolitische Unsicherheit
76%