Bundesgerichtshof zur Kündigung eines langsamen Rechtsanwalts

Meet Dr. Thomas Schulte

Dr. Schulte ist Jurist und betreut als leitender Vertrauensanwalt mehrere große juristische Projekte (2007 Beitrag in Zeitschrift Capital: “große Erfahrung”) und gilt allgemein als Strategieberater für Erfolg durch das Internet (“Ihn fragt der Chef”, Handelsblatt 2012). Dr. Schulte gilt als einer der ältesten Anbieter für Reputation und Strategien (Handelsblatt, 2012).

Rechtsanwalt Dr. Schulte, Berlin
Dr. Thomas Schulte

Strategiebrater / Jurist

Bundesgerichtshof im  Urteil vom 7. März 2019 zur Anwaltshaftung

Nachträgliche Kündigungsgründe für das Mandat greifen nicht

Der erfolgreiche Unternehmer und Immobilienbesitzer Florian R. aus München (Daten geändert) denkt über den Ruhestand nach. Unter anderem beauftragt er deshalb den ihm bisher unbekannten Rechtsanwalt Sokrates H. mit zwei Vertragsentwürfen zur Übertragung zweier Grundstücke auf seinen Sohn.

Bereits in dem zweiten Gespräch in der Kanzlei des Rechtsanwaltes fragt sich Florian R., ob er mit der Wahl des Rechtsanwaltes wirklich eine gute Wahl getroffen hatte.  Die Aussagen waren ihm deutlich zu schwammig. Er konnte sich nicht helfen, es beschlich ihn ein ungutes Gefühl.

Nachdem der Rechtsanwalt Sokrates H. sich in den nächsten beiden Wochen nicht meldete, es war von „alsbald melden“ gesprochen worden, verdichtete sich sein ungutes Gefühl und er kündigte den Vertrag.

Nach einer Woche übersandte Rechtsanwalt Sokrates H. ihm dann zwei Vertragsentwürfe, die sich nach kurzer Prüfung als steuerlich für die Familie von Florian R. äußerst ungünstige Variante erwiesen.

Nun stützt Florian R. seine Kündigung des Anwaltsvertrages auch auf die steuerlichen Nachteile, die ihm die vom Rechtsanwalt Sokrates H. übergebenen Verträge gebracht hätten.

Vorinstanzen halten das Nachschieben von Kündigungsgründen für möglich

Das Landgericht Berlin und anschließend das Kammergericht erklärten die Kündigung für rechtens. Eine  am  Sinn  und  Zweck  orientierte  Auslegung  des  § 628  Abs. 1  Satz2  Bürgerlichen Gesetzbuches  ergebe,  dass  auch  ein  nachgeschobener Kündigungsgrund,  der  im  Zeitpunkt  der  Kündigung  schon  vorgelegen  habe, dem  kündigenden  Dienstberechtigten  aber  seinerzeit  nicht bekannt  gewesen sei, die Kündigung im Sinne dieser Vorschrift veranlasst haben könne. Der wichtige Grund zur Kündigung des Anwaltsvertrages sei für Florian R. gegeben. Der Rechtsanwalt habe keinen Vergütungsanspruch.

Bundesgerichtshof entscheidet dienstvertraglichen Charakter des Mandats

Der Bundesgerichtshof  (BGH, Urteil vom 7. März 2019 -IX ZR 221/18) hält in solchen Mandaten den dienstvertraglichen Charakter als wesentlich für gegeben und führt dazu aus.

Der  zwischen  den  Parteien  geschlossene  Anwaltsvertrag  stellt  einen Dienstvertrag dar, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat. Dies gilt für die typischen  Anwaltsverträge,  welche  die  Beratung  des  Mandanten  oder  dessen Rechtsbeistand  zum  Gegenstand  haben.

Ausnahmsweise  kann der Anwaltsvertrag als Werkvertrag einzuordnen sein, wenn nämlich ein durch anwaltliche  Arbeit  herbeizuführender  Erfolg  den  Gegenstand  der  Verpflichtung  des Rechtsanwalts  bildet.  Dies  ist  gewöhnlich  dann  der  Fall,  wenn  der  Anwalt  es übernimmt,  Rechtsauskunft  über  eine  konkrete  Frage  zu  erteilen  oder  ein schriftliches Rechtsgutachten anzufertigen (BGH, Urteil vom 20.Oktober 1964 -VIZR   101/63,   NJW1965,   106).

Der Rechtsanwalt schuldet für die Beratung und auch den Vertragsentwürfen kein Ergebnis, sondern  nur  eine  sach- und interessengerechte Bearbeitung. Er schuldet -neben den Vertragsentwürfen-darüber hinaus und in erster Linie die Beratung der Beklagten in den Angelegenheiten der geplanten Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen  Erbfolge.  Damit  stellte die  Dienstleistung  in  Form  der  Beratung das  prägende Hauptmerkmal des  zwischen  den  Parteien  geschlossenen  Anwaltsvertrages.

Kündigung erfordert unmittelbaren Zusammenhang zum wichtigen Grund

Die  Kündigung  des  Dienstverhältnisses  ist  nur  dann  durch  ein  vertragswidriges Verhalten  veranlasst,  wenn  zwischen  dem  vertragswidrigen  Verhalten  und  der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung war und sie diese adäquat kausal verursacht hat (so schon BGH, NJW 2018, 3513). Daher kann Florian R. sich nicht auf den ihm später bekannt gewordenen steuerlichen Nachteil der Verträge als Kündigungsgrund berufen (BGH, Urteil vom 7. März 2019, a.a.O.).

Vorarbeiten der Mandatsbearbeitung begründen keine Pflichtwidrigkeit

Die Vorarbeiten eines Anwalts, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das  an den  Mandanten  oder einen  Dritten  herausgegeben  werden  sollte,  können eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen, selbst wenn sie Fehler aufweisen (BGH, a.a.O.).

Daraus folgt, dass seine bei der ersten Überlegung für einen Lösungsweg geäußerte Einschätzung eines Rechtsanwaltes keinesfalls seine Haftung begründen kann.

Tipp – Trau schau wem! Bei der Anwaltswahl und der Mandatsformulierung

Um solche „schwammigen“ Rechtsanwälte gar nicht erst zum Zuge kommen zu lassen, wägen Sie die Gründe für die Wahl eines bestimmten Rechtsanwaltes vorher sorgfältig ab und bedenken Sie, dass Sie nur schwer aus der Bindung wieder herauskommen. Ein schlechtes Gefühl auf Grund der Herangehensweise  des beauftragten Rechtsanwalts reicht nicht aus. Aus diesem Grunde ist es besonders wichtig, bei der genauen Formulierung des Mandatsauftrages aufzupassen und die geschuldete Leistung des Rechtsanwaltes sorgfältig zu bezeichnen.

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