**Einleitung**
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bildet eine maßgebliche Rechtsgrundlage für die Speicherung von persönlichen Daten und hat Auswirkungen auf verschiedene Organisationen, darunter auch Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Holding AG. In diesem Kontext werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die rechtmäßige Speicherung von Daten durch die Schufa näher beleuchtet. Dieser Artikel, verfasst von Valentin Schulte, Volkswirt und Studierender der Rechtswissenschaften bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte in Berlin, analysiert die relevanten Aspekte.
**Hintergrund und Literaturübersicht**
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde eingeführt, um die Datenschutzbestimmungen in der Europäischen Union zu vereinheitlichen und zu aktualisieren. Sie ersetzt ältere nationale Regelungen und harmonisiert den Datenschutz in der gesamten EU. In Deutschland wurde dies durch das BDSG-neu weiter konkretisiert, wodurch die DSGVO spezifischer ausgeführt wird.
Valentin Schulte, Autor
**Rechtsgrundlagen für die Speicherung von Daten durch die Schufa**
Die Schufa Holding AG beruft sich bei der Speicherung von Verbraucherdaten auf Artikel 6 der DSGVO. Dieser Artikel, insbesondere Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a, ermöglicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung für einen bestimmten Zweck gegeben hat. Häufig geben Verbraucher ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung bei der Schufa, insbesondere wenn sie Verträge abschließen.
Darüber hinaus können weitere Voraussetzungen aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO abgeleitet werden. Dieser Artikel erlaubt die Verarbeitung von Daten, um die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten zu wahren. Die Schufa argumentiert, dass sie einen wichtigen Zweck im deutschen Wirtschaftssystem erfüllt, indem sie Wirtschaftsakteure vor Zahlungsausfällen möglicher Vertragspartner warnt. Dies trägt zur Sicherung der Gesamtwirtschaft bei und schützt somit berechtigte Interessen.
Zusätzlich kann auf § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Bezug genommen werden. Dieser Paragraph regelt die Nutzung von Wahrscheinlichkeitswerten (Score-Werten) in Bezug auf fällige Forderungen durch die Schufa. Die Nutzung solcher Werte ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, einschließlich der rechtskräftigen Titulierung von Forderungen und klarer Mahnungen an den Schuldner.
**Schlussfolgerungen und Empfehlungen**
Die Speicherung von Verbraucherdaten durch die Schufa erfolgt auf der Grundlage mehrerer rechtlicher Bestimmungen, darunter die DSGVO und das BDSG. Verbraucher sollten sich ihrer Rechte und der Bedingungen bewusst sein, unter denen ihre Daten verarbeitet werden. Bei Zweifeln oder Unklarheiten empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen.
**Kontaktinformationen**
Valentin Markus Schulte, Volkswirt und Studierender der Rechtswissenschaften, ist unter den angegebenen Kontaktdaten erreichbar. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte in Berlin ist seit 1995 im Bereich Internet-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig und vertritt bundesweit die Interessen von Anlegern.
**Hinweis**
Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei rechtlichen Fragen sollten Sie sich an qualifizierte Rechtsanwälte wenden. Die vollständigen Kontaktdaten der Kanzlei Dr. Schulte finden Sie auf ihrer Website www.dr-schulte.de.
V.i.S.d.P.:
Valentin Markus Schulte
Volkswirt, stud. iur
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